GEWERBERECHT
Bundesnotbremse durfte Gaststättenschließung vorsehen.
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Karlsruhe (jur). Der Bund durfte zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine vorübergehende Schließung gastronomischer Betriebe vorsehen. Die entsprechenden Bestimmungen der befristeten sogenannten Bundesnotbremse waren verhältnismäßig und angemessen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 10. Mai 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1295/21). Die Karlsruher Richter nahmen damit die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Restaurantbetreibers nicht zur Entscheidung an.
Der Gesetzgeber hatte wegen einer rapide ansteigenden Zahl der Corona-Infektionen vom 21. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 umfangreiche Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen beschlossen. So sah das Gesetzesregelwerk, die „Bundesnotbremse“, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schulschließungen vor.
Lag die Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage, in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, durften gastronomische Betriebe ebenfalls nicht mehr öffnen. Lediglich der Außer-Haus-Verkauf war außerhalb der Nachtstunden erlaubt. Außerdem musste eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt worden sein.
Ein Berliner Restaurant-Betreiber sah durch die Beschränkungen seine Berufsfreiheit verletzt und legte gegen die ihn betreffenden Regelungen der Bundesnotbremse Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 23. März 2022 die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Die vorübergehende Schließung der Gastronomiebetriebe sei angemessen und verhältnismäßig, die damit verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit gerechtfertigt gewesen.
Bereits am 19. November 2021 hatten die Karlsruher Richter in zwei Entscheidungen die in der „Bundesnotbremse“ enthaltenen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schulschließungen gebilligt (Az.: 1 BvR 781/21 und 1 BvR 971/21; JurAgentur-Meldungen vom 30. November 2021). So werde das „überragende Schutzziel“ für Leben und Gesundheit der Menschen gesichert und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert.
Nun betonte das Bundesverfassungsgericht, dass auch die Gastronomiebeschränkungen aus Gesundheitsschutzgründen nicht zu beanstanden seien. Die Maßnahmen seien nur befristet und – je nach Infektionslage – regional gültig gewesen. Der Restaurantbetreiber habe zudem noch die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs gehabt. Staatliche Hilfen hätten die Auswirkungen der vorübergehenden Geschäftsschließungen gedämpft.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock