URHEBERRECHT
Bundesverfassungsgericht entscheidet: Filesharing - Haftung des Anschlussinhabers für Dritte
Autor: Jacob Metzler - Rechtsanwalt
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neueren Entscheidung beschlossen, dass der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung nehmen muss, inwieweit ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsevrletzungen haftet, die von erwachsenen Familienmitgliedern über seinen Anschluss begangen werden. der Bundesgerichtshof muss sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, ob einen Anschlussinhaber grundsätzlich ohne jeglichen Anlass Belehrungen durchzuführen hat. Hierzu haben die verschiedenen Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen: Das Landgericht Frankfurt a.M. geht davon aus, dass Anschlussinhaber nur bei einem konkreten Anlass Nutzer instruieren und überwach müssen und führt dazu aus: "Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können..." Das Oberlandesgericht Köln hingegen lässt für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März 2011 - 6 W 42/11 -, ZUM-RD 2011, S. 309). Nun hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob Millionen Anschlussinhaber, die eine Abmahnung von Waldorf Frommer, Rasch, FAREDS, Kornmeier & Partner, Bindhard Fiedler Zerbe, Denecke von Haxthausen & Partner, Philip Marquort, rka, Negele Zimmel Greuter Beller, Sasse & Partner, Schalast & Partner, Schroeder, Schutt & Waetke Daniel Sebastian, WeSaveYourCopyrights oder andere erhalten haben, wirklich für die von Mitbewohnern und Familienmitgliedern begangenen Urheberrechtsverletzungen haften müssen, wie es die derzeitige Rechtsprechung insbesondere in Hamburg, Köln und München vorsieht. Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Rechtsanwalt Metzler steht für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres konkreten Falles zur Verfügung.