ASYLRECHT
Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Kein Infobus für Flüchtlinge ohne Beratungsauftrag
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Keine Flüchtlingshilfe ohne Mandat © Jonathan Stutz - stock.adobe.com
Leipzig (jur). Flüchtlingshilfsorganisation dürfen nicht einfach mit einem „Infobus für Flüchtlinge“ auf das Gelände einer Aufnahmeeinrichtung fahren und Asylsuchende beraten. Nur wenn Asylbewerber konkret die Beratung vorher gewünscht haben, ist der Zugang zu der Einrichtung zu gewähren, urteilte am Dienstag, 28. März 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 40.21).
Im Streitfall wollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Münchener Flüchtlingsrates mit ihrem „Infobus für Flüchtlinge“ Zugang zu oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen erlangen. So wollte die Flüchtlingshilfsorganisation Asylsuchenden ein Beratungsangebot über das Asylverfahren machen. Hintergrund der Aktion ist, dass viele Flüchtling gar nicht von den Beratungsangeboten zahlreicher Hilfsorganisationen wissen und diese daher auch nicht wahrnehmen.
Doch der Freistaat Bayern verweigerte den Flüchtlingshelfern den pauschalen Zugang. Nur wenn Asylsuchende eine Beratung ausdrücklich angefragt haben, könne der Zugang gewährt werden. Ohne ein entsprechendes Mandat sei die Buszufahrt nicht erlaubt. Dies bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Zwar sehe das seit 2023 neugefasste Asylgesetz eine behördenunabhängige, staatlich geförderte Asylverfahrensberatung vor. Damit sei aber noch kein Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen verbunden. Dies sei erst bei einem ausdrücklich vom Flüchtling vorher erteilten Mandat für den Rechtsberater möglich.
Der „sicherzustellende Zugang von Rechtsbeiständen oder Beratern und einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen“, setze nach den gesetzlichen Bestimmungen „den zuvor durch einen bestimmten Asylsuchenden geäußerten Beratungswunsch voraus“. Die effektive Wahrnehmung der Beratungsmöglichkeit werde dadurch nicht unangemessen erschwert, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Freistaat habe den verweigerten Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen auch mit dem Ruhebedürfnis der Asylsuchenden und den Sicherheitsinteressen begründen dürfen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock