BAUORDNUNGSRECHT
Bundesverwaltungsgericht erleichtert Bauverdichtung in Städten
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Bundesverwaltungsgericht erleichtert Bauverdichtung in Städten © Symbolgrafik:© ronstik - stock.adobe.com
Leipzig (jur). Das Bundesverwaltungsgericht hat Städten die Nutzungsplanung für bislang unbeplante Stadtgebiete erleichtert. Auch für solche sogenannte Außenbereichsinseln gilt das für die Nutzbarmachung oder Nachverdichtung innerstädtischer Gebiete vorgesehene beschleunigte Planungsverfahren, wie das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag, 25. April 2023, in Leipzig entschied (Az.: 4 CN 5.21).
Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei benachbarten Grundstücken in Halle bei Bielefeld. Auf dem kleineren befindet sich ein ehemaliges Pfarrhaus, ein denkmalgeschütztes „stattliches Fachwerkhaus“. Das große Grundstück ist eine 9.000 Quadratmeter große Grünfläche. Einen Bebauungsplan für diese und weitere benachbarte Grundstücke gab es bislang nicht.
Um rechtliche Sicherheit für die Eigentümer insbesondere der bebauten Nachbargrundstücke zu schaffen, hatte die Stadt Halle einen Bebauungsplan beschlossen. Sie nutzte dabei das beschleunigte Verfahren, das das Baugesetzbuch „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ vorsieht. Dies ermöglicht eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung.
Nach dem beschlossenen Plan sollte die Grünfläche als parkähnliche Anlage erhalten bleiben. Dagegen wandte sich die Eigentümerin. Sie verwies darauf, dass der erstmals beplante Bereich eine „Außenbereichsinsel“ gewesen sei. Für Außenbereiche sei das beschleunigte Planungsverfahren aber nicht vorgesehen.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, gilt dies nur für normale Außenbereiche. Für unbeplante „Inseln“ innerhalb des bebauten Stadtgebiets sei das beschleunigte Verfahren dagegen anwendbar. Maßgeblich sei, dass die Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs liegen.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass hier die Grünfläche als solche erhalten bleiben soll. Auf den bebauten Nachbargrundstücken der Grünfläche sehe der Plan eine Nachverdichtung vor. Zudem ziele das beschleunigte Planungsverfahren nicht nur auf die rasche Schaffung von Baurecht ab. „Sie darf auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtklimatischen Gründen, fördern.“
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock