AUSLäNDERRECHT
BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft
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Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat einem türkischen
Asylbewerber (Beschwerdeführer; Bf) Recht gegeben, der sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die Anordnung von Abschiebungshaft
gewandt hat.
1. Der Asylantrag des Bf war 1994 abgelehnt worden, eine Klage gegen
die Ablehnung ist bei dem Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz anhängig.
Auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung des Bf wies die
Ausländerbehörde in Niedersachsen ihn im November 1999 aus Deutschland
aus und ordnete seine Abschiebung in die Türkei zum Zeitpunkt der
Entlassung aus der Strafhaft an. Gegen die Anordnung der sofortigen
Vollziehung dieser Maßnahmen beantragte der Bf beim VG Oldenburg
vorläufigen Rechtsschutz. Im Dezember 1999 wurde der Bf in
Abschiebungshaft genommen, weil nach Auffassung des Amtsgerichts Vechta
der begründete Verdacht bestand, dass er nach seiner Entlassung aus der
Strafhaft untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde.
Bereits im Juli 1999 hatte das VG Chemnitz im Asylverfahren einen
Beweisbeschluss erlassen. Dabei geht es um die Frage, ob dem Bf in der
Türkei gerade aus den Gründen des Strafverfahrens politische Verfolgung
droht. Das VG Chemnitz forderte eine Auskunft beim Auswärtigen Amt
darüber an, ob in der Türkei gegen den Bf ermittelt werde.
Der Bf teilte dies dem Landgericht (LG) Oldenburg im Rahmen seiner
sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft mit. Das
LG Oldenburg wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. Januar
2000 zurück. Hiergegen legte der Bf sofortige weitere Beschwerde beim
Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein.
Am 16. Februar 2000 ordnete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
(OVG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bf gegen die
Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren an,
soweit die Abschiebung des Bf in die Türkei angeordnet worden ist. Dies
begründete das OVG im Wesentlichen damit, es bestehe nach den
derzeitigen Erkenntnissen die konkrete Gefahr, dass der Bf bei einer
Rückkehr in die Türkei wegen des Verdachts, die PKK unterstützt zu
haben, von den türkischen Sicherheitsbehörden verhört und dabei
gefoltert werde. Die vom VG Chemnitz angeforderte Auskunft des
Auswärtigen Amtes wie auch die Entscheidung des VG Chemnitz selbst im
Asylverfahren lägen noch nicht vor; beide seien bei der Entscheidung
über den Widerspruch zu berücksichtigen. Über die Abschiebung des Bf in
die Türkei könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
entschieden werden.
Der Bf teilte dies dem OLG Oldenburg zur Begründung seiner sofortigen
weiteren Beschwerde gegen die Abschiebungshaft mit. Mit Beschluss vom
21. Februar 2000 wies das OLG Oldenburg diese zurück, da die in § 57
Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorgesehenen Gründe zur Anordnung der
Abschiebungshaft vorlägen. Die Anordnung der Abschiebungshaft setze
nicht voraus, dass die Ausreisepflicht bereits vollziehbar sei.
2. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Entscheidung des OLG
Oldenburg aufgehoben, da sie den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Zur Begründung führt
die Kammer im Wesentlichen aus:
Das Freiheitsgrundrecht verpflichtet in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip die Gerichte zu einer umfassenden Prüfung der
Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft. Im
Rechtsmittelverfahren hat das zuständige Gericht insbesondere zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch
vorliegen oder nachträglich entfallen sind. Dies ist in der Regel zu
bejahen, wenn durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die
Ausreisepflicht des Inhaftierten aufgehoben ist oder seine Abschiebung
für längere Zeit nicht erfolgen kann. Ist die Abschiebung nicht
durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich,
verbietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anordnung oder
Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft. Das öffentliche Interesse an
der Sicherung einer Abschiebung und der Freiheitsanspruch des
Betroffenen sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen
Interesse mit zunehmender Dauer der Haft vergrößern wird.
Einfachrechtlich findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Ausdruck in
der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG, wonach die Abschiebungshaft
unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt werden kann.
Das OLG Oldenburg hat die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe
nicht beachtet. Mit § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG setzt es sich nicht
auseinander. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es die
verfassungsrechtlich gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob und inwieweit
der Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 16. Februar 2000 dauerhaft
oder doch auf längere Zeit der Abschiebung entgegensteht. Zwar kann bei
einer derartigen, nur vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
das zuständige Haftgericht gleichwohl feststellen, dass die
Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht. Dies setzt jedoch
voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist, gerade in der
Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden
könnte. Solche konkreten Anhaltspunkte hat das OLG hier nicht
untersucht, sie sind auch nicht zu erkennen: Es war völlig ungewiss,
wann der Widerspruchsbescheid erlassen werden würde. Diesen Zeitpunkt
hat das Niedersächsische OVG als Endpunkt der aufschiebenden Wirkung
bestimmt. Auch die Entscheidung des VG Chemnitz und die Auskunft des
Auswärtigen Amtes, die die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung
entsprechend der vom OVG geäußerten Erwartung würde berücksichtigen
müssen, lagen noch nicht vor. Bei dieser Sachlage, deren -
verfassungsrechtlich gebotene - Ermittlung auch dem OLG ohne Weiteres
möglich gewesen wäre, durfte dieses von Verfassungs wegen nicht davon
ausgehen, die Undurchführbarkeit der Abschiebung des Bf habe nicht
festgestanden. Auch im Übrigen hat das OLG keine Erwägungen zur Frage
der Verhältnismäßigkeit angestellt.
Beschluss vom 15. Dezember 2000 - Az. 2 BvR 347/00 -