ARBEITSRECHT
BVerwG: Keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Beschluss vom 04.12.2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Arbeitnehmer bei Ladenschluss um 24 Uhr vor Sonn- und Feiertagen am darauffolgenden Tag nicht beschäftigt werden dürfen (AZ.: 8 B 66.14).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Der Beschluss betrifft also vor allem eine Beschäftigung am Sonn- und Feiertag im Hinblick auf etwaige noch anwesende Kunden sowie etwaige Aufräum-und Abschlussarbeiten, so das BVerwG. Der Sonn- und Feiertagsschutz ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung).
Hier klagte eine Supermarktbetreiberin. Ihre Supermärkte waren teilweise bis 24 Uhr geöffnet und ihr wurde auferlegt, die Supermärkte so rechtzeitig zu schließen, dass alle Arbeiten vor Anbruch des Sonn- oder Feiertages erledigt sind. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Dem folgt das BVerwG. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Ladeninhabern bzw. ein allgemeines Kaufinteresse der Bürger keine Ladenöffnungszeiten bis 24 Uhr rechtfertigen können, wenn dadurch die Arbeitnehmer regelmäßig bis zu 30 Minuten am Sonn- oder Feiertag beschäftigt sind.
Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsschutz den Sinn und Zweck habe, dass an diesen Tagen keine Erwerbsarbeit stattfinden, sondern der Einzelne diese Tage so nutzen können soll, wie es ihm beliebt, insbesondere um sich zu regenerieren (Urteil v. 01.12.2008, AZ.: 1 BvR 2857, 2858/07). Daher, so das BVerfG müsse es die Regel sein, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet wird, wobei Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen möglich sind.
Das BVerwG führte aus, in seinem Urteil habe das BVerfG einen allgemeinen Maßstab geschaffen, an dem Fälle zu messen sind, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten. Hier liege auch keine geringere Beeinträchtigung vor als in dem Fall, welcher der Entscheidung des BVerfG zugrunde lag, denn durch die Öffnungszeiten bis 24 Uhr vor Sonn- und Feiertagen sei kein Sonn- oder Feiertag ein Tag der Arbeitsruhe, sodass es sich nicht um eine Ausnahme handele, selbst wenn es nur um eine halbe Stunde gehe.
Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher nicht nur verschiedene zivilrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen, sondern auch die Grundrechte Beachtung finden müssen. Es ist nicht immer leicht, den Überblick zu behalten, gerade wenn es um die diversen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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