BAUORDNUNGSRECHT
BVerwG klärt Zuständigkeit bei Streit um Einzelhandelsgenehmigung
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

BVerwG klärt Zuständigkeit bei Streit um Einzelhandelsgenehmigung © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur unter bestimmten Bedingungen erfolgreich vorgehen kann (Az.: 4 C 1.23).
Stadt klagt gegen Sportfachmarkt trotz aufgehobener Baugenehmigung
Die klägerische Stadt, eine kreisfreie Gemeinde mit rund 78.000 Bürgern, richtete sich gegen eine Baugenehmigung, die eine benachbarte Stadt einem Sportfachmarkt mit über 3500 m2 Verkaufsfläche erteilt hatte.
Dieses Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplans "Brinkum-Nord Sportfachmarkt". Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht diesen Plan auf Antrag der Klägerin für ungültig erklärt. Der Bau wurde dennoch vollendet und der Markt ist seit März 2021 in Betrieb. Widerspruch und Klage gegen diese Genehmigung wurden abgelehnt, jedoch hob das Oberverwaltungsgericht die Genehmigung später auf, da sie rechtswidrig sei.
Die Klägerin fühlte sich in ihren Rechten nach § 11 Abs. 3 der BauNVO beeinträchtigt, welche auch im Interesse der Nachbargemeinden eine Planung erfordern, wenn von einem Vorhaben bedeutende direkte Auswirkungen auf ihre Versorgungszentren ausgehen.
BVerwG weist Klage gegen Sportfachmarkt-Baugenehmigung zurück
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück.
§ 11 Abs. 3 BauNVO schützt nicht die Rechte von Nachbargemeinden. Auch eine Berufung auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht zulässig. Die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgte hier auf Grundlage eines älteren Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB. Demnach ist der Schutz der Nachbargemeinde nach § 34 Abs. 3 BauGB zu beurteilen.
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass vom Sportfachmarkt keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Klägerin ausgehen.
Tipp: Bei zukünftigen Projekten sollten Gemeinden die direkten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche besonders genau prüfen und sich auf konkrete Beeinträchtigungen berufen können, um erfolgreich gegen Genehmigungen vorgehen zu können.