URHEBERRECHT
Cloud-Computing von Urheberzahlung nicht ausgeschlossen
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Luxemburg (jur). Verbraucher dürfen in einer Internet-Cloud urhebergeschützte Werke als Privatkopie ohne Genehmigung abspeichern. Die EU-Mitgliedstaaten müssen hierbei aber gewährleisten, dass der Rechteinhaber der Werke einen „gerechten Ausgleich“ in Form einer Entschädigung erhält, urteilte am Donnerstag, 24. März 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-433/20). Der Cloud-Computing Anbieter, der den Internet-Speicherplatz vermietet, sei nach EU-Recht aber nicht automatisch zur Zahlung solch eines gerechten Ausgleichs verpflichtet.
Geklagt hatte die österreichische Verwertungsgesellschaft „Austro-Mechana“, die treuhänderisch die Urheberrechte von Autoren, Komponisten und Musikverlegern wahrnimmt. Diese verlangte von der deutschen Strato AG, einem Anbieter von Online-Speicherplatz, eine Urhebervergütung. Die Strato-Kunden würden geschützte Werke auf ihrer angemieteten Strato-Cloud abspeichern und damit vervielfältigen. Nach dem österreichischen Urhebergesetz müsse für „Speichermedien jeder Art“ eine Urheberabgabe gezahlt werden. Dazu gehöre auch ein Speicherplatz in einer Cloud.
Bislang wurde die Speichermedienvergütung, die die Verwertungsgesellschaft für die Vervielfältigung geschützter Werke erhält, nur auf Speicher erhoben, der sich in Endgeräten wie Smartphones, Computern und Tablets sowie auf Trägermaterialien wie USB-Sticks befindet. Der zu zahlende Betrag richtet sich dann nach Nutzung und Größe des Speichers. Für Cloud-Speicherungen wurde bisher keine Speichermedienvergütung gezahlt.
Strato lehnte dies auch ab und verwies darauf, dass es keine physischen Speichermedien nach Österreich verkaufe oder vermiete, sondern nur Online-Speicherplatz auf ihren deutschen Servern anbiete.
Das Oberlandesgericht Wien legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor.
Der entschied nun, dass Verbraucher ohne Genehmigung eine Privatkopie urhebergeschützter Werke in der Online-Cloud abspeichern dürfen. Allerdings müssten die EU-Mitgliedstaaten den Rechteinhabern für diese Nutzung einen „gerechten Ausgleich“ in Form einer Entschädigung ermöglichen. Dabei hätten sie einen weiten Gestaltungsspielraum, wie sie den gerechten Ausgleich gewährleisten. Der Cloud-Anbieter müsse nicht automatisch zur Zahlung verpflichtet sein.
Vielmehr müsse grundsätzlich die Person, die die Privatkopie im Rahmen des Cloud-Computings erstellt, den Ausgleich finanzieren. Bestünden praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, könnten die Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien in einer Online-Cloud einführen. Diese könnten dann die Hersteller oder Importeure der Cloud-Server zahlen.
Das Oberlandesgericht Wien muss nun prüfen, wie genau die Austro-Mechana die Vergütung erlangen kann und in welcher Höhe.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock