REISERECHT
Cluburlaub mit coronabedingten Urlaubseinschränkungen
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Frankfurt/Main (jur). Urlauber können für coronabedingte Reisemängel in einem Club des Reiseveranstalters den Reisepreis mindern. Die pandemiebedingten Einschränkungen in einem Urlaubsclub sind nicht dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie betreffen allein „das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters“, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 23. August 2022, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 2-24 S 119/21).
Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar auf den vom 14. März 2020 bis 28. März 2020 gebuchten Urlaub in einem Club auf Fuerteventura gefreut. Der Reisepreis betrug insgesamt 3.600 Euro.
Doch die Corona-Pandemie machte den Urlaubsfreuden einen Strich durch die Rechnung. Ab dem zweiten Reisetag wurde der Strandzugang von den Behörden geschlossen. Einen Tag später traf es auch den Wellnessbereich des Clubs und danach auch noch die Poolanlage, die Tennisplätze und das clubeigene Bistro.
Doch damit nicht genug. Ab dem zweiten Urlaubstag veranlasste das Hotelmanagement die Renovierung der Anlage. Zwischen acht und 17 Uhr kam es infolge von Schlagbohrern und Brennern sowie den Auf- und Abbau von Gerüsten zu erheblichem Baulärm. Das Ehepaar konnte sich zudem vom Fortschritt der Bauarbeiten vom Bungalow aus gut überzeugen. Denn direkt vor ihrem Bungalow wurde der Materialumschlagplatz angelegt.
Nachdem sie den Baulärm, das Fehlen des Meereszugangs und die Sperrung des Wellnessbereichs gerügt hatten, reisten sie nach einer Woche wieder ab. Sie kamen dann in Frankfurt anstelle von Stuttgart an und mussten in Economy Class und nicht in der ursprünglich gebuchten Premium Economy Class reisen.
Das Ehepaar minderte wegen der Reisemängel den Reisepreis. 20 Prozent für jeden Reisetag des gesperrten Meerzugangs und die Schließung des Wellnessbereichs. Für die Poolsperre und die geschlossenen Tennisplätze verlangten sie jeweils zehn Prozent des Tagespreises, für den Lärm und die geschlossene Snackbar je fünf Prozent und für die Herabstufung in die Economy Class noch einmal zehn Prozent. Für die Beförderung von Frankfurt statt nach Stuttgart veranschlagten sie noch einmal fünf Prozent Reisepreisminderung.
Das Landgericht gab dem Ehepaar ins einem Urteil vom 14. April 2022 weitgehend recht. Die Schließungen und Einschränkungen im Club stellten Reisemängel dar, für die der Reiseveranstalter geradestehen müsse. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters. Verspreche der Veranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten, trage er auch die Gefahr des Gelingens der Pauschalreise. Auch für die verlorenen Urlaubstage müsse er vollen Ersatz gewähren.
Lediglich beim „Downgrade“ auf dem Rückflug in die Economy Class könne nichts verlangt werden. Der Kläger habe nicht dargetan, dass der Veranstalter ein Umsetzen oder eine Umbuchung tatsächlich abgelehnt hat.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock