BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Darlehens-Widerruf darf von Banken nicht erschwert werden
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Karlsruhe (jur). Banken und Sparkassen dürfen das Widerrufsrecht der Kunden für Verbraucher- und Immobilienkredite nicht beschränken. Eine Geschäftsklausel, die Kunden die Aufrechnung mit sich aus einem Widerruf ergebenden Forderungen verbietet, ist daher unwirksam, urteilte am Dienstag, 20. März 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 309/16).
Bei gegenseitigen Forderungen von Geschäftspartnern kommt es häufig vor, dass eine Seite „aufrechnet“, indem sie eigene Zahlungen um ihre Gegenforderungen mindert. Die hier streitige Geschäftsklausel der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen ließ eine solche Aufrechnung durch den Kunden allerdings nur insoweit zu „als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“. Dies beanstandete mit ihrer Klage die Schutzgemeinschaft für Bankkunden.
Widerrufsrecht bei Verbraucher- und Immobiliendarlehen
Der BGH gab den Verbraucherschützern nun recht. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verbraucher- und Immobiliendarlehen. Bei Vertragsschluss muss die Bank auf das Widerrufsrecht hinweisen und zudem weitere Pflichtangaben einhalten, etwa Darlehenssumme, Effektivzins, Monatsrate und die Gesamtrückzahlsumme bis zur völligen Tilgung. Die Widerrufsfrist läuft erst, wenn der Kunde diese Informationen erhalten hat.
Dies sei „halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers“, betonten die Karlsruher Richter. Die Banken dürften dies daher nicht beschränken. Die Aufrechnungsklausel der Sparkasse Erlangen führe aber zu einer solchen Beschränkung. Denn sie umfasse auch Forderungen, die sich nach einem Widerruf aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags ergeben. „Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“, urteilte der BGH.
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