UNTERHALTSRECHT
Das Unterhaltsrecht hat sich im Vergleich zu früheren Jahren geändert
Autor: Anwaltskanzlei Dr. Unger/ Erbrecht
Das Unterhaltsrecht unterliegt als Teil des Familienrechts, wie auch das Familienrecht selbst, Veränderungen. Während der Trennung erhält der jeweils finanziell schwächere Ehepartner bei Bedarf und Leistungsfähigkeit des anderen grundsätzlich Trennungsunterhalt. Während der Trennung ist der Ehepartner, der in der Ehe keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen ist, auch nicht verpflichtet, eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Der Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber während der Ehe, dazu gehört auch noch die Trennungszeit, den Ehepartnern den Weg zu einer Versöhnung nicht verstellen möchte und daher noch keine gravierenden Änderungen eintreten sollen. Nach der Scheidung ist jedoch grundsätzlich jeder ehemalige Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, seinen eigenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei gibt es natürlich Ausnahmen, nämlich unter Umständen zum Beispiel dann, wenn die Aufnahme einer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder sonstige ehebedingte Nachteile auszugleichen sind. Für einen genaueren Überblick über die Trennung und die Scheidung sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht beraten lassen. Für einen Verbraucher setzt § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt eine Obergrenze von 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Wenn Sie Beratungsbedarf haben und Ihr Einkommen nicht sehr hoch ist, besteht auch die Möglichkeit, beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungsschein zu erhalten. Wenn Sie einen Beratungsschein erhalten, müssen Sie lediglich 10 Euro Selbstbeteiligung für die Beratung durch den Anwalt bezahlen, die in Ausnahmefällen auch erlassen werden kann. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht.