INTERNETRECHT
Deepfake mit meinem Gesicht oder meiner Stimme – wie stoppe ich die Verbreitung?
Autor: Christian Radermacher - Rechtsanwalt
zuletzt bearbeitet am:
- Nicht jede Bearbeitung ist rechtswidrig
- Gesicht und Stimme gehören zur persönlichen Identität
- Deepfake schnell und vollständig dokumentieren
- Ersteller und Verbreiter können unterschiedliche Personen sein
- Welche Ansprüche bestehen bei einem Deepfake?
- Auch gegen die Plattform kann vorgegangen werden
- Bei weiterer Verbreitung kann eine einstweilige Verfügung erforderlich werden
- Fazit: Deepfakes mit Gesicht oder Stimme müssen nicht hingenommen werden
- Rechtsanwalt bei Deepfakes, Voice Cloning und KI-Manipulationen
Ein Video zeigt eine Person bei einer Äußerung, die sie nie getätigt hat. Ihre Stimme wirbt angeblich für eine Geldanlage. Oder ein künstlich erzeugtes Bild versetzt sie in eine intime oder kompromittierende Situation. Moderne KI-Systeme können solche Inhalte inzwischen so überzeugend herstellen, dass selbst das persönliche Umfeld zunächst an ihre Echtheit glaubt.
Wer von einem Deepfake betroffen ist, kann gegen Ersteller und Verbreiter vorgehen. Anders als bei einer klassischen Urheberrechtsverletzung stehen hier häufig das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und der Schutz der persönlichen Identität im Mittelpunkt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten generell bei rechtsverletzenden KI-Inhalten bestehen, erläutert die KANZLEI 441 ausführlich im Beitrag „KI-generierte Inhalte abmahnen: Rechte durchsetzen“.
Nicht jede Bearbeitung ist rechtswidrig
Ob eine KI-Darstellung untersagt werden kann, hängt stark vom konkreten Kontext ab.
Eine klar erkennbare Karikatur oder satirische Überzeichnung kann von der Meinungs- oder Kunstfreiheit geschützt sein. Bei einer täuschend echten Fälschung, die einer Person etwa eine Straftat, eine geschäftliche Empfehlung oder ein sexuelles Verhalten zuschreibt, kann die rechtliche Bewertung dagegen erheblich anders ausfallen.
Von Bedeutung sind insbesondere:
- die Erkennbarkeit der betroffenen Person,
- der konkrete Aussagegehalt,
- eine mögliche Kennzeichnung als KI-Inhalt,
- Reichweite und Verbreitungsform,
- die kommerzielle Nutzung,
- ein möglicher Eingriff in Privat- oder Intimsphäre.
Je stärker ein Deepfake geeignet ist, bei Dritten einen falschen Eindruck über die betroffene Person hervorzurufen, desto gewichtiger kann der Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte sein.
Gesicht und Stimme gehören zur persönlichen Identität
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Auch eine manipulierte oder künstlich erzeugte Darstellung kann rechtlich relevant sein, wenn die betroffene Person für Dritte erkennbar bleibt. Ausführliche Informationen zu entsprechenden Ansprüchen finden Betroffene im Beitrag „Fotos ohne Einwilligung auf Instagram oder Facebook – welche Rechte Betroffene haben“.
Bei einer geklonten Stimme steht vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Mittelpunkt. Wird durch Voice Cloning der falsche Eindruck erweckt, eine Person habe bestimmte Aussagen getroffen, ein Produkt empfohlen oder sich politisch beziehungsweise geschäftlich positioniert, kann dies einen erheblichen Eingriff darstellen.
Eine Kennzeichnung als „KI-generiert“ macht einen solchen Inhalt nicht automatisch zulässig. Sie kann zwar die Täuschungsgefahr reduzieren, beseitigt aber beispielsweise keinen Eingriff in die Intimsphäre oder eine unbefugte kommerzielle Ausnutzung der Persönlichkeit.
Deepfake schnell und vollständig dokumentieren
Deepfakes können sich innerhalb kurzer Zeit über zahlreiche Accounts und Plattformen verbreiten.
Deshalb genügt es häufig nicht, lediglich einen einzelnen Screenshot anzufertigen. Vor einer Abmahnung sollten möglichst gesichert werden:
- der konkrete Deepfake,
- URL und Plattform,
- Account oder Profil des Veröffentlichenden,
- Datum und Zeitpunkt,
- Begleittext und Kontext,
- Aufrufzahlen,
- Kommentare und Reaktionen,
- weitere Fundstellen und Kopien.
Diese Informationen können später für die rechtliche Bewertung der Schwere des Eingriffs und möglicher Schadens- oder Geldentschädigungsansprüche relevant sein.
Wer den Ersteller nicht kennt, sollte dennoch nicht vorschnell öffentlich spekulieren. Falsche Beschuldigungen können ihrerseits rechtliche Risiken auslösen.
Ersteller und Verbreiter können unterschiedliche Personen sein
Die Person, die einen Deepfake technisch erzeugt hat, muss nicht mit demjenigen identisch sein, der ihn veröffentlicht oder weiterverbreitet.
Auch ein Unternehmen, das einen fremden KI-Inhalt für Werbezwecke übernimmt, kann eine eigene Verantwortlichkeit treffen.
Vor einer Abmahnung sollte deshalb möglichst genau geklärt werden:
- Wer hat den Deepfake hergestellt?
- Wer hat ihn erstmals veröffentlicht?
- Wer betreibt den betreffenden Account?
- Wer verbreitet ihn weiter?
- Wird der Inhalt kommerziell eingesetzt?
Eine Abmahnung sollte präzise beschreiben, welche konkrete Handlung dem jeweiligen Empfänger vorgeworfen wird. Pauschale Forderungen gegen sämtliche Beteiligte werden den unterschiedlichen Rollen oftmals nicht gerecht.
Welche Ansprüche bestehen bei einem Deepfake?
Bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung stehen regelmäßig Löschung und Unterlassung im Vordergrund.
Abhängig vom konkreten Fall können außerdem in Betracht kommen:
- Beseitigungsansprüche,
- Auskunftsansprüche,
- Richtigstellung,
- Schadensersatz,
- Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
- Ersatz wirtschaftlicher Schäden.
Eine verlangte Unterlassungserklärung sollte die konkrete Verletzung zuverlässig erfassen. Sie darf allerdings nicht so weit formuliert sein, dass damit auch rechtmäßige Berichterstattung, Satire oder sonstige zulässige Auseinandersetzungen verboten würden.
Auch gegen die Plattform kann vorgegangen werden
Parallel zu einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Verantwortlichen kann eine Beanstandung gegenüber Instagram, Facebook, TikTok, YouTube oder einer anderen Plattform sinnvoll sein.
Dabei sollte nicht lediglich pauschal angegeben werden, es handele sich um einen „Deepfake“.
Erfolgversprechender ist regelmäßig eine präzise Darstellung:
- Wer wird dargestellt?
- Worin besteht die Manipulation?
- Welche Aussage wird der Person fälschlicherweise zugeschrieben?
- Welche Rechte werden dadurch verletzt?
- Warum ist eine schnelle Entfernung erforderlich?
Gerade bei viral verbreiteten Inhalten kann eine koordinierte Vorgehensweise gegen Verbreiter und Plattform erforderlich sein.
Bei weiterer Verbreitung kann eine einstweilige Verfügung erforderlich werden
Breitet sich der Deepfake weiter aus oder drohen erhebliche persönliche beziehungsweise wirtschaftliche Nachteile, kann ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen.
Eine einstweilige Verfügung im Urheber- und Medienrecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine schnelle gerichtliche Unterlassungsanordnung.
Wer einen solchen Antrag erwägt, sollte nicht unnötig lange warten. Die Anforderungen an die Dringlichkeit und deren zeitliche Grenzen können je nach Sachverhalt und zuständigem Gericht unterschiedlich beurteilt werden.
Gleichzeitig darf Schnelligkeit nicht zulasten einer belastbaren Beweissicherung gehen.
Fazit: Deepfakes mit Gesicht oder Stimme müssen nicht hingenommen werden
Deepfakes sind rechtlich keine harmlose Spielerei.
Wer mit dem Gesicht oder der Stimme einer realen Person falsche Aussagen erzeugt, deren Intimsphäre verletzt oder ihre Identität wirtschaftlich ausnutzt, kann erheblich in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen.
Betroffene sollten insbesondere:
- den Inhalt umfassend sichern,
- Verantwortliche und Verbreitungswege ermitteln,
- die konkrete Rechtsverletzung prüfen,
- Löschung und Unterlassung verlangen,
- gegebenenfalls Plattformen einschalten und
- bei besonderer Dringlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen.
Rechtsanwalt bei Deepfakes, Voice Cloning und KI-Manipulationen
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH unterstützt Betroffene bundesweit bei rechtswidrigen Deepfakes, Voice Cloning, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und anderen KI-generierten Inhalten.
Rechtsanwalt Christian Radermacher berät und vertritt insbesondere im Urheberrecht, Medienrecht und Persönlichkeitsrecht – von der Beweissicherung und außergerichtlichen Abmahnung über Plattformmeldungen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH
Rechtsanwalt Christian Radermacher
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www.kanzlei441.de
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