ARBEITSRECHT
Der Begriff des Arbeitgebers. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
1. Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet.
2. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nicht.
3. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann.
4. Arbeitgeber kann sein: a. eine natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann, Privatperson), b. eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, rechtsfähiger Verein), c. eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Gemeinde, Religionsgemeinschaft), d. ein nicht rechtsfähiger Personenverband (nicht rechtsfähiger Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), e. eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG).
5. Der Arbeitgeber ist Organ der Betriebsverfassung.
6. Als solches schließt er sich häufig in einem Arbeitgeberverband zusammen, der die Interessen seines Industrie- oder Gewerbezweiges vertreten soll (z. B. Abschluss von Tarifverträgen).
7. Arbeitgeber treffen zahlreiche Pflichten, z.B. die Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
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