JUGENDSTRAFRECHT
Der Jugendliche und das Strafrecht. Ein kurzer Überblick über das Jugendstrafrecht.
, Autor: Frank M. Peter - Rechtsanwalt
Der Jugendliche und der Heranwachsende erfahren in dem Strafprozess eine besondere Behandlung.
Es gibt erhebliche Unterschiede zum „Erwachsenenstrafrecht“.
Der entscheidende Vorteil des Jugendstrafrechts für den Jugendlichen ist, dass der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht und nicht die Strafe.
Hier ist auch schon der wesentlichste Unterschied: Die „Strafhöhe“ im Jugendstrafrecht.
Es gibt keinen festen Strafrahmen für das jeweilige Delikt.
Nimmt man zum Beispiel an, dass ein Erwachsener mit einer „nicht geringen Menge“ an Betäubungsmitteln verurteilt wird, so sieht das Gesetz mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor.
Für den Jugendlichen gilt diese Untergrenze nicht. Er soll zunächst mit Zuchtmitteln erzogen werden.
Die Zuchtmittel des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind in den §§ 13 ff. JGG geregelt.
Es sind: Verwarnung, Auflage und Jugendarrest.
Der Jugendliche kann zum Beispiel „nur“ verwarnt (verbunden mit z.B. einer Arbeitsauflage) werden.
Eine härtere Strafe ist der Jugendarrest. Hierbei handelt es sich um Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest.
In dieser Zeit muss der Jugendliche stunden- oder wochenweise in einer Arrestanstalt leben. Der Arrest kann von wenigen Stunden täglich bis hin zu vier Wochen dauern.
Die härteste Bestrafung ist die Jugendstrafe. Hierbei handelt es sich um einen richtigen Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Dieser dauert mindestens sechs Monate und kann in besonderen Fällen bis zu zehn Jahre andauern.
Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, § 21 JGG. Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt der Richter. Sie liegt regelmäßig zwischen zwei und drei Jahren.
Ein weiterer Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist die fehlende Möglichkeit eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen Auflagen.
Gibt es im Erwachsenenstrafrecht mehrere Möglichkeiten das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden, so fehlen diese Möglichkeiten im Jugendstrafrecht fast gänzlich.
Dem Jugendlichen soll seine Tat so eindringlich wie möglich vor Augen geführt werden und so kann es durchaus sein, dass der Erwachsene mit einer sehr geringen Menge an Betäubungsmitteln (Eigenbedarf) eine kurzfristige Einstellung erhält, der Jugendliche sich hingegen mit der selben Menge vor Gericht (in einer Hauptverhandlung) verantworten muss.
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für alle 14- bis 17 jährigen, die klassischen Jugendlichen, und für 18- bis 20 jährige, juristisch sind dies Heranwachsende.
Für Heranwachsende findet das Jugendstrafrecht nur dann Anwendung, wenn sie vom Entwicklungsstand her eher Jugendlichen als Erwachsenen entsprechen. Die Entscheidung trifft das Gericht in der Hauptverhandlung.
Eine weitere Besonderheit im Jugendstrafrecht stellt die Jugendgerichtshilfe dar. Die Jugendgerichtshilfe wird in einem Strafverfahren mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden immer eine Besprechung durchführen. Danach teilt sie dem Gericht in der Hauptverhandlung den bisherigen Lebensweg des Jugendlichen oder Heranwachsenden mit und gibt eine Einschätzung hinsichtlich der Entwicklungsstufe ab.
Sollte auch Erwachsenenstrafrecht in Betracht kommen, gibt die Jugendgerichtshilfe eine Empfehlung ab, welches Recht zur Anwendung kommen sollte und wie eine Verurteilung lauten könnte. Das Gericht ist an diese Einschätzung nicht gebunden.
Wird vom Gericht nur eine Verwarnung ausgesprochen, so wird diese nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Auch die Eintragung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht unterliegt besonderen Beschränkungen. Ebenso muss für den Jugendlichen klar sein, insbesondere wenn es um Betäubungsmittel geht, dass die Fahrerlaubnis und der Führerschein in weite Ferne rücken können.