BETäUBUNGSMITTELRECHT
Der Klassiker der Strafverteidigung: Das Betäubungsmittelstrafverfahren
Autor: Frank M. Peter - Rechtsanwalt
Um Beschuldigter in einem Betäubungsmittelstrafverfahren zu werden gibt es viele Möglichkeiten.
Der einfache Käufer der von einem Dealer „verraten“ wird oder im Zuge einer Bestellung bei der „geheimen Telefonkonferenz mit der Staatsanwaltschaft“ sich zu Wort meldet. Der Dealer selbst, welcher beim Verkauf, beim Lagern oder bei einer Kurierfahrt bzw. am Treffpunkt angetroffen wird oder zum Beispiel der sparsame Pflanzenliebhaber der seinen Dachboden oder Balkon zu einer Plantage umfunktioniert.
Dies sind nur die gängigsten Beispiele. Der Fantasie sind praktisch keine Grenzen gesetzt.
Das Ermittlungsverfahren bietet der Staatsanwaltschaft vielfältige Möglichkeiten. So sind die Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen, Hausdurchsuchungen und der Einsatz von verdeckten Ermittlern an der Tagesordnung.
Die Strafen reichen von Geldstrafe bis zu hohen Haftstrafen, abhängig vom konkreten Delikt. Beim Handeltreiben in nicht geringer Menge, bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige oder bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeltreiben auch geringer Mengen beginnen die Mindeststrafen bereits bei Freiheitsstrafen in Höhen von einem Jahr oder zwei Jahren Haft pro Handlung.
Selbst wenn dann noch eine Bewährungsstrafe möglich ist, ist in jedem Fall ein Eintrag ins Führungszeugnis wahrscheinlich.
Sollte es tatsächlich zu einer Haftstrafe kommen, kann zum Beispiel die Vollstreckung einer Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt (die sogenannte "Therapie statt Strafe") oder freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden.
Die Weichen für solche „Sonderfälle“ müssen schon im Ermittlungsverfahren oder spätestens dann in dem Hauptverfahren gestellt werden.
Ein Klassiker in dem Klassiker der Betäubungsmittelstrafverteidigung ist der umgangssprachliche "Judas-Paragraph" § 31 BtMG. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Strafmilderung bis zum völligen Verzicht auf Bestrafung vor, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus dazu beiträgt, weitere Straftaten aufzuklären. Eine Entscheidung muss noch in dem Ermittlungsverfahren getroffen werden. Man könnte ein ganzes Buch über die Vor- und Nachteile füllen. Schlussendlich ist der Einzelfall entscheidend. Hier spielen nicht nur juristische Gesichtspunkte eine große Rolle sondern insbesondere das persönliche Umfeld des Beschuldigten sowie dessen Verbindungen und möglichen (persönlichen) Folgen einer solchen „Beichte“.
Neben den bekannten Betäubungsmitteln spielen die sogenannten „Legal- High“-Produkte eine immer größere Rolle. Da die Hersteller dieser Produkte bewusst solche Substanzen verwenden, die nicht in den Anlagen I bist II zum Betäubungsmittelgesetz enthalten sind, ist eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht gegeben. Anders als im Betäubungsmittelgesetz macht das Arzneimittelgesetz die Anwendbarkeit seiner Strafvorschriften nicht von einem Katalog einschlägiger Substanzen abhängig.
Nicht nur das Strafverfahren im Betäubungsmittelrecht ist dem Grunde nach sehr komplex und muss daher absolut detailliert und fehlerfrei bearbeiten werden, oft sind die tatsächlichen Folgen einer Bestrafung nicht weniger erheblich und komplex. Es geht um das Führungszeugnis, die Fahrerlaubnis (Führerschein), Waffenschein, Jagdschein, Einbürgerung, Visum oder auch die Schule bzw. die Ausbildung. Daher ist eine umfassende Beratung und Verteidigung unbedingt nötig. Eine pauschale Beratung oder Verfahrensbegleitung ist zu wenig.