FAMILIENRECHT
Deutscher Anwaltverein zur Neuregelung der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom März 2019 die bisherige Regelung zur Stiefkindadoption bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt. Nun hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) als Interessenvertretung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland eine Stellungnahme zu den bisher diskutierten Lösungsvorschlägen abgegeben.
BVerfG stellt ungerechtfertigte Ungleichbehandlung fest
Seit dem 26.03.2019 steht es nun fest – die bisherige Regelung zur Stiefkindadoption bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar und damit verfassungswidrig ist.
Die bisherige Regelung sieht vor, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. Das schließt die Adoption bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften faktisch aus, während bei ehelichen Familien eine Adoption unter gleichen Bedingungen möglich ist, ohne dass eine Verwandtschaft zu den Kindern erlischt. Das BVerfG sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Vielmehr stellt das BVerfG als einzige Anforderung an eine Stiefkindadoption, dass eine im Kern stabile Paarbeziehung bestehe, unabhängig davon, ob sich diese in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen Familienform verwirklicht. Der Gesetzgeber hat nun bis 2020 Zeit, eine neue gesetzliche Regelung zu finden. Im Rahmen dieser Lösungsfindung hat das Bundesjustizministerium nun den DAV direkt um eine Stellungnahme gebeten.
DAV gibt Stellungnahme zu Lösungsvorschlägen ab
Der Deutsche Anwaltverein hat nun zu den Plänen einer Umsetzung des Beschluss des BVerfG Stellung genommen. Bislang stehen zwei konkrete Lösungsmöglichkeiten zur Debatte.
Die erste Lösungsmöglichkeit sieht vor, dass eine Stiefkindadoption auch durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen werden kann. Der DAV aber geht sogar noch weiter und verfolgt die zweite Lösungsmöglichkeit. Danach soll eine Adoption von Stiefkindern, aber auch von fremden Kindern, im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Damit bestehe der Vorteil, dass auch einer Diskriminierung fremder Kinder, die in einer faktischen Pflegefamilie aufwachsen, entgegengewirkt werde. Diesen Anforderungen werde der erste Lösungsvorschlag nicht gerecht. Die Anwälte des DAV halten daher den zweiten Lösungsvorschlag mit der Einbeziehung auch fremder Kinder für die bessere Variante.
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