VERWALTUNGSRECHT
Deutzer Kirmes: Zuschlag an bisherigen Veranstalter darf nicht erteilt werden
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Boykottvorwurf verhindert den Zuschlag © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Streit um die Kirmes praktisch wichtig ist
- Der Hintergrund des Falls
- Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
- Welche rechtlichen Regeln eine Rolle spielen
- Was Bewerber und öffentliche Auftraggeber daraus mitnehmen sollten
- Welche Fehler Beteiligte vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen zur Entscheidung
- Was bedeutet der Beschluss für die Deutzer Kirmes?
- Warum durfte der Zuschlag nicht erteilt werden?
- Was ist ein Boykottaufruf im Wettbewerbsrecht?
- Gilt die Entscheidung nur für Volksfeste?
- Ist damit entschieden, wer die Kirmes veranstaltet?
- Entscheidungsdaten
Wer sich um die Organisation eines großen Volksfestes bewirbt, muss nicht nur ein überzeugendes Angebot abgeben. Auch das Verhalten im Wettbewerb kann darüber entscheiden, ob ein Zuschlag überhaupt erteilt werden darf. Im Streit um die Köln-Deutzer Volksfeste 2025 bis 2029 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf den geplanten Zuschlag an den bisherigen Veranstalter untersagt. Für Veranstalter, Kommunen und Bewerber um öffentliche Konzessionen ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein möglicher Boykottaufruf kann vergaberechtlich erhebliche Folgen haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 20.06.2025 aufgehoben.
- Die Antragsgegnerin darf im Vergabeverfahren „Konzession Köln-Deutzer Volksfeste“ den Zuschlag nicht auf das Angebot der Beigeladenen erteilen.
- Hintergrund ist unter anderem eine Sprachnachricht, in der der Vorstand der Beigeladenen darum bat, den Antragsteller bei seiner Bewerbung nicht zu unterstützen.
- Der Antragsteller sah darin unter anderem eine schwere Verfehlung und einen Boykottaufruf.
- Die Entscheidung betrifft das Vergabeverfahren für die Köln-Deutzer Volksfeste im Zeitraum 2025 bis 2029.
Warum der Streit um die Kirmes praktisch wichtig ist
Volksfeste werden nicht einfach informell vergeben, wenn eine Kommune oder eine andere öffentliche Stelle eine Konzession ausschreibt. Bewerber müssen sich an einem Vergabeverfahren beteiligen. Dabei geht es um faire Chancen, transparente Regeln und darum, ob ein Unternehmen als zuverlässig und integer gilt.
Genau hier liegt der praktische Konflikt: Ein Bewerber kann annehmen, dass nur Preis, Konzept oder Erfahrung zählen. Die Entscheidung macht deutlich, dass auch das Verhalten gegenüber Mitbewerbern im Vorfeld und während eines Verfahrens relevant sein kann.
Der Hintergrund des Falls
In Köln-Deutz findet jedes Jahr im Frühjahr und Herbst eine Kirmes statt. Bis einschließlich 2023 veranstaltete die Beigeladene diese Kirmessen. Für die Durchführung im Jahr 2024 interessierte sich auch der Antragsteller.
Am 17.01.2024 wandte sich der Vorstand der Beigeladenen in einer Sprachnachricht an Mitglieder der Beigeladenen und weitere Personen. Nach der Pressemitteilung bat er dringend darum, den Antragsteller im Rahmen seiner Bewerbung für die Deutzer Kirmes nicht zu unterstützen.
Für das Jahr 2024 erhielt der Antragsteller nach einer Entscheidung durch Losverfahren die Konzessionen und führte die Kirmessen durch. Später schrieb die Antragsgegnerin die Konzession für die „Köln-Deutzer Volksfeste für den Zeitraum 2025 bis 2029“ gemeinschaftsweit im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung erfolgte am 25.10.2024. Beteiligt waren nur der Antragsteller und die Beigeladene.
Im März teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie wolle der Beigeladenen den Zuschlag erteilen. Dagegen stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer Rheinland wies diesen am 20.06.2025 zurück. Anschließend legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 05.06.2026 den Beschluss der Vergabekammer Rheinland aufgehoben. Das Verfahren trägt beim Oberlandesgericht das Aktenzeichen VII-Verg 29/25. Das Aktenzeichen der Vergabekammer lautet VK 15 - 2025-L.
Die Kernaussage des Beschlusses lautet: Die Antragsgegnerin darf in dem Vergabeverfahren „Konzession Köln-Deutzer Volksfeste“ den Zuschlag nicht auf das Angebot der Beigeladenen erteilen.
Praktisch bedeutet das: Der geplante Zuschlag an den bisherigen Veranstalter ist vergaberechtlich gestoppt. Das ist für den Antragsteller relevant, weil seine Beschwerde Erfolg hatte. Es ist aber auch für andere Unternehmen wichtig, die sich um öffentliche Konzessionen bewerben. Wer Mitbewerber im Wettbewerb behindert oder eine solche Behinderung nahelegt, kann erhebliche vergaberechtliche Risiken auslösen.
Welche rechtlichen Regeln eine Rolle spielen
Die Pressemitteilung verweist auf § 124 GWB. Diese Vorschrift regelt sogenannte fakultative Ausschlussgründe. Das bedeutet: Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn bestimmte schwerwiegende Gründe vorliegen.
Relevant sind nach der mitgeteilten Infobox vor allem zwei Punkte. Erstens kann eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine Rolle spielen, wenn dadurch die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Zweitens können hinreichende Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen erheblich sein.
Außerdem wird das Boykottverbot angesprochen. Danach dürfen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ein anderes Unternehmen nicht in der Absicht unbillig zu beeinträchtigen zu Liefer- oder Bezugssperren auffordern.
Der Antragsteller berief sich auf eine schwere Verfehlung, unter anderem in Form von Körperverletzung und Boykottaufruf. Die Antragsgegnerin hatte dagegen ausgeführt, sie habe keinen Boykottaufruf feststellen können, weil die Sprachnachricht nicht mit Drohungen verbunden gewesen sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichts untersagt dennoch den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen.
Was Bewerber und öffentliche Auftraggeber daraus mitnehmen sollten
Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge oder Konzessionen bewerben, zeigt der Fall: Kommunikation im Umfeld eines Vergabeverfahrens kann rechtlich relevant werden. Eine Nachricht an Unterstützer, Partner oder Marktteilnehmer kann später darauf geprüft werden, ob sie den Wettbewerb beeinflussen sollte.
Für öffentliche Auftraggeber ist wichtig, Hinweise auf mögliche Wettbewerbsbeeinflussungen sorgfältig zu prüfen. Es geht nicht nur darum, welches Angebot wirtschaftlich oder organisatorisch attraktiv erscheint. Auch die Frage, ob ein Bewerber die notwendige Integrität besitzt, kann vergaberechtlich entscheidend sein.
Für Betroffene, die sich in einem Vergabeverfahren benachteiligt sehen, macht der Fall deutlich: Ein Nachprüfungsantrag und eine sofortige Beschwerde können den geplanten Zuschlag überprüfen lassen. Ob das im Einzelfall sinnvoll oder erfolgreich ist, hängt aber von den konkreten Umständen und Nachweisen ab.
Welche Fehler Beteiligte vermeiden sollten
- Keine Druckkommunikation im Wettbewerb: Wer Dritte auffordert, einen Mitbewerber nicht zu unterstützen, kann vergaberechtliche Probleme auslösen.
- Hinweise nicht pauschal abtun: Auftraggeber sollten Vorwürfe zu Boykott, Wettbewerbsbeschränkung oder schweren Verfehlungen nachvollziehbar prüfen.
- Nachweise sichern: In Vergabeverfahren können Nachrichten, Mitteilungen und Abläufe entscheidend sein.
- Fristen beachten: Vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind regelmäßig fristgebunden. Die Pressemitteilung enthält hierzu keine Einzelheiten für diesen Fall.
Redaktions-Tipp
Wer sich um eine öffentliche Konzession bewirbt, sollte die Kommunikation mit Mitgliedern, Partnern und Unterstützern besonders sorgfältig dokumentieren und auf wettbewerbsneutrale Formulierungen achten. Schon der Eindruck einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers kann im Vergabeverfahren relevant werden.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Was bedeutet der Beschluss für die Deutzer Kirmes?
Die Antragsgegnerin darf den Zuschlag im Verfahren für die Köln-Deutzer Volksfeste 2025 bis 2029 nicht auf das Angebot der Beigeladenen erteilen. Weitere Einzelheiten zur Fortführung des Vergabeverfahrens enthält die Pressemitteilung nicht.
Warum durfte der Zuschlag nicht erteilt werden?
Nach der Pressemitteilung stand unter anderem der Vorwurf einer schweren Verfehlung und eines Boykottaufrufs im Raum. Der Vergabesenat hob die gegenteilige Entscheidung der Vergabekammer auf und untersagte den Zuschlag an die Beigeladene.
Was ist ein Boykottaufruf im Wettbewerbsrecht?
Ein Boykottaufruf kann vorliegen, wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen andere dazu auffordern, ein bestimmtes Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, etwa durch Liefer- oder Bezugssperren. Die Pressemitteilung verweist hierzu auf das Boykottverbot.
Gilt die Entscheidung nur für Volksfeste?
Nein. Der konkrete Fall betrifft die Deutzer Kirmes. Die vergaberechtliche Bedeutung kann aber auch für andere öffentliche Konzessionen und Vergabeverfahren relevant sein, wenn das Verhalten eines Bewerbers gegenüber Mitbewerbern problematisch ist.
Ist damit entschieden, wer die Kirmes veranstaltet?
Die Pressemitteilung teilt nur mit, dass der Zuschlag nicht auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden darf. Sie enthält keine Aussage dazu, wer die Konzession endgültig erhält.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat
- Entscheidungsdatum: 05.06.2026
- Aktenzeichen: VII-Verg 29/25
- Vorinstanz: Vergabekammer Rheinland, Beschluss vom 20.06.2025, VK 15 - 2025-L
- Rechtsgebiet: Vergaberecht, Wettbewerbsrecht
- Wichtige Normen: § 124 GWB, § 21 GWB