VERWALTUNGSRECHT
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss Journalisten Auskunft geben
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Leipzig (jur). Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BimA) darf Auskunftsersuchen von Journalisten über Mietverträge nicht pauschal mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 25. März 2015, entschieden und damit einem Journalisten recht gegeben, der Auskunft über einen Mietvertrag des Bundes mit der BREAD & butter GmbH & Co. KG für Teilflächen am ehemaligen Flughafen Tempelhof haben wollte (Az.: 6 C 12.14).
Die BimA hatte als staatliche Liegenschaftsverwaltung kurz nach der Schließung des Flughafens Tempelhof am 30. Oktober 2008 mit der Firma BREAD & butter einen entsprechenden Mietervertrag abgeschlossen. Das private Unternehmen wollte dort jährlich zwei rund vierwöchige Modemessen durchführen.
Als der Kläger, ein Journalist, Auskunft über die Miethöhe und weitere Bestimmungen aus dem Mietvertrag haben wollte, lehnte dies die BimA ab. Sie verwies auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Doch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die BimA, die Auskünfte zu erteilen. Da bislang der Bundesgesetzgeber keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen habe, stehe Pressevertretern „ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen“.
Eine pauschale Auskunftsverweigerung mit dem Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei nicht möglich. Vielmehr müssten die Interessen der Beteiligten miteinander abgewogen werden.
Hier überwiege der Auskunftsanspruch des Journalisten, da in der Öffentlichkeit Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung laut geworden sind. „Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem die betroffenen Vertragsbestimmungen unterliegen, muss dahinter zurückstehen“, so die Leipziger Richter.
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