BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Die den Darlehensvertrag mitunterzeichnende Ehefrau muss nicht Mitdarlehensnehmerin s
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Bankrecht
Informationen zum Sachverhalt:
Die klagende Bank verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens. Die Beklagte hatte auf dem bankeigenen Formular als „Mitantragstellerin“ neben ihrem Ehemann als „Darlehensnehmer“ bei der klagenden Bank die Gewährung eines Darlehens über 40.000,00 DM zu einem effektiven Jahreszins von 9,9 % beantragt. Das Darlehen sollte zzgl. Zinsen in 47 Monatsraten getilgt werden. Die Darlehensumme wurde einem Konto des Ehemanns der Beklagten, zu dem diese keinen Zugriff hatte, gutgeschrieben. Aufgrund von Tilgungsrückständen hat die Klägerin den Darlehensvertrag gekündigt und die Restdarlehenssumme klageweise gegen die beklagte Ehefrau geltend gemacht. Diese hat im Wesentlichen eingewendet, sie sei von ihrem Ehemann zur Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags gedrängt worden. Den Kreditbetrag habe ihr Ehemann ausschließlich für eigene Zwecke verwendet. Es liege lediglich ein Schuldbeitritt vor, der wegen Sittenwidrigkeit (krasse finanzielle Überforderung) von Anfang an nichtig sei.
Das Landgericht Würzburg hat in 1. Instanz der Klage in voller Höhe stattgegeben. Es hat die Beklagte als Darlehensnehmerin behandelt; die Grundsätze der Rechtsprechung zur sittenwidrigen Haftung von Familienangehörigen sei daher nicht anwendbar.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat auf die Berufung der beklagten Ehefrau das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Ehefrau sei entgegen ihrer Bezeichnung im Darlehensvertrag nicht Mitdarlehensnehmerin gewesen, sondern habe lediglich einen Schuldbeitritt, also eine Haftungsmitübernahme, erklärt. Diese unterliege im Gegensatz zur Darlehensnehmerschaft der Prüfung der Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung § 138 Abs. 1 BGB.
Das Oberlandesgericht Bamberg folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Rechtsstellung als Darlehensnehmer nicht der einseitigen Disposition der Bank, insbesondere durch Verwendung von entsprechenden Bezeichnungen in vorgedruckten Formularen, unterliege, sondern echte Mitdarlehensnehmer nur derjenige sei, der ein eigenes (sachliches und/oder persönliches) Interesse an der Kreditaufnahme habe und als im Wesentlichen gleichberechtiger Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden dürfe.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie z.B. „Mitdarlehensnehmer“, „Mitantragsteller“, „Mitschuldner“ oder dergleichen einen bloß mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen.
Im konkreten Fall war die Bank nicht in der Lage, diesen Nachweis des persönlichen Interesses und der Entscheidungsbefugnis über die ausgezahlte Valuta zu beweisen.
War demnach nicht von Mitdarlehensnehmerschaft, sondern lediglich von Haftungsübernahme (hier: durch Schuldbeitritt; ähnlich: durch Bürgschaft) auszugehen, so war deren Wirksamkeit von der Frage abhängig, ob die Ehefrau durch die Mithaftungsübernahme von Anfang an finanziell in krasser Weise überfordert war, so dass die Mithaftung sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und damit nichtig war. Auch dies hat der Senat angesichts der Vermögens- und Einkommenssituation der Ehefrau, die nicht einmal in der Lage war, die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und Vermögens dauerhaft zu tragen, bejaht.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 2003,
Az.: 4 U 204/02 OLG Bamberg
1. Instanz: 62 O 296/02 Landgericht Würzburg
§ 138 Abs. 1 BGB lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig