WETTBEWERBSRECHT
Dieter Bohlen gegen Media Märkte - Werbung mit "geistigem Erinnerungsbild”
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In einem Verfahren gegen zwei Media Märkte aus der Region Mannheim verlangte Dieter Bohlen Unterlassung der Verwendung seines Fotos zu Werbezwecken. Der Kläger Bohlen selbst ist als Werbepartner des Makromarktes tätig und hatte dort mit seinem Bild unter anderem für ein Computerspiel geworben. Diese Werbung griffen die Beklagten am Tage nach dem Erscheinen auf und veröffentlichten unter der Überschrift „Immer auf den Tiefstpreis achten“ eine ganzseitige Werbeanzeige für ein Computerspiel in der Bildzeitung. Sie zeigt einen Teil der Makromarktwerbung, der neben dem Computerspiel auch eine bruchstückhafte Abbildung erkennen lässt, bei der es sich um einen Ausschnitt aus dem Werbefoto des Klägers für den Makromarkt handelt. Abgebildet war allerdings - außer Teilen eines schwarzen Nadelstreifenjacketts - nur ein Teil des Kopfes, von dem die Frisur und Teile der Stirn erkennbar waren, das übrige Gesicht war durch einen Werbeslogan der Beklagten abgedeckt.
Das Landgericht Mannheim hatte auf Antrag Dieter Bohlens eine einstweilige Verfügung erlassen und durch Urteil bestätigt, durch die den beklagten Media Märkten untersagt wurde, Fotos des Klägers in dieser Art für Werbezwecke zu verwenden. Dadurch werde nämlich das Recht am eigenen Bild verletzt.
Nachdem das Landgericht Mannheim mittlerweile auch in der Hauptsache entschieden hat, haben die Parteien diesen Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Berufung im Hauptsacheverfahren ist jetzt auch beim Oberlandesgericht anhängig.
In dem heute verkündeten Beschluss zu den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung stellte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedoch fest, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht vorliegt, weil es an einem Bildnis im Sinn von § 22 Kunsturhebergesetz fehlt. Gezeigt wird lediglich ein Bildfragment, das nicht das Abbild einer Person wiedergibt. Es ist weder die Andeutung eines Gesichts noch überhaupt eine menschliche Kontur zu sehen. Dem Betrachter wird ersichtlich kein Mensch in seiner persönlichen Eigensphäre vorgestellt, insbesondere kann in dem Bildausschnitt weder die Haartracht noch der Nadelstreifenanzug gerade des Klägers entdeckt werden. Es kann im übrigen nicht angenommen werden, dass sich der Kläger auf Frisur und Nadelstreifen als Kennzeichen seiner Persönlichkeitsmerkmale reduzieren lassen will. § 22 Kunsturhebergesetz bezweckt nicht den Schutz von assoziativen Bildern, welche möglicherweise vor dem inneren Auge des Betrachters entstehen und eine bloße Verbindung zu der Person des Klägers im Sinne eines geistigen Erinnerungsbildes herstellen.
Die Herbeiführung einer geistigen Reproduktion des Bildnisses des Kläger kann jedoch als Verfügung über seine Person sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, ist jeweils anhand des Einzelfalles festzustellen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der beteiligten Interessen kann der Kläger nicht beanspruchen, dass dem Beklagten untersagt werde, seine Person im Preiswettbewerb auch nur gedanklich ins Spiel zu bringen bzw. zu „zitieren“. Bei der angegriffenen Anzeige handelt es sich um eine zulässige vergleichende Werbung. Für sie ist Voraussetzung, dass nicht nur der vom Konkurrenten beworbene und der eigene Preis genannt werden, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, um welchen Wettbewerber und um welche Referenzwerbung es sich handelt. Mit der Wiedergabe der Konkurrentenwerbung knüpfen die beklagten Media Märkte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte Vergleichsangebot des Mitbewerbers an. Das veröffentlichte Fragment der Werbung dient lediglich dazu, die Originalwerbung zu belegen. Dies geschieht unter Schonung der Persönlichkeitsinteressen des Klägers, dessen kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale aus dem Abbild eliminiert sind, jedenfalls bis auf einen kleinen Restbestand, der als eine Art Puzzlestück den Nachweis für die Wiedergabe der Originalwerbung liefern soll.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 - 6 U 39/04
Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 22 Abs. 1 Kunsturhebergesetz:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden.
§ 2 Abs. 1 UWG a. F.:
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.