ERBSCHAFTSTEUERRECHT
Diskriminierung von beschränkt Steuerpflichtigen bei der Erbschaftssteuer Verstoß gegen EU-Recht?
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen der Diskriminierung von beschränkt Steuerpflichtigen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Nach deutschem Recht wird unbeschränkt Steuerpflichtigen ein hoher Freibetrag gewährt (je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen EUR 20.000,-- und EUR 500.000,-- je Erwerbsvorgang). Hingegen erhalten beschränkt Steuerpflichtige nur einen Freibetrag von EUR 2.000,--. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs dar. Deutschland hatte zur Vermeidung einer Klage § 2 Abs. 3 ErbStG eingefügt, wonach der beschränkt Steuerpflichtige beantragen kann, so besteuert zu werden, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Dies hat allerdings zur Folge, dass sein weltweiter Erwerb der Besteuerung in Deutschland im Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt. Die Kommission ist – aus unbekannten Gründen - der Auffassung, die Verletzung würde hierdurch nicht beseitigt.
Nicht der Grund ist offenbar, dass das Optionsrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG nicht im Verhältnis zu anderen Staaten gewährt wird. Das FG Düsseldorf (Aktenzeichen: 4 K 689/12 Erb) hat dem EuGH bereits um Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob hierein ein Verstoß gegen die Artikel 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu sehen ist. Die Erfolgsaussichten sind allerdings im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 in der Rechtssache C 31/11 getrübt. Der EuGH hatte im Hinblick auf § 13 a ErbStG (a.F.) darin u.a. festgestellt, dass eine Diskriminierung von Nicht-EU Bürgern „vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV“ berührt, welche im Verhältnis zu Drittstaaten nicht anzuwenden ist.