ZIVILRECHT
Diskriminierungsentschädigung bei Verweigerung des Hotelzimmers wegen sexueller Orientierung
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Köln (jur). Eine für Hochzeitsfeiern zur Vermietung angebotene Villa samt „Hochzeitszimmer“ darf einem schwulen Brautpaar wegen seiner sexuellen Orientierung nicht verweigert werden. Andernfalls muss der gewerbliche Vermieter eine Diskriminierungs-Entschädigung bezahlen, entschied das Amtsgericht Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 17. Juni 2014 (Az.: 147 C 68/14). Dies gelte selbst dann, wenn der Vermieter normalerweise selbst in dem Hochzeitszimmer schläft, während der Veranstaltung dort aber auszieht.
Konkret ging es bei einem schwulen Brautpaar um den „schönsten Tag ihres Lebens“. Um angemessen mit allen Gästen feiern zu können, suchte es im Internet nach einem tollen Veranstaltungsort. So stießen sie auf die Werbung eines Veranstalters, der eine Villa für Hochzeiten, Tagungen, Modeschauen oder auch Produktpräsentationen zur Miete zur Verfügung stellt.
Bei Hochzeiten gab es ein besonderes Angebot. Dabei konnte die Villa für drei Tage gemietet werden, dem Brautpaar wurde dann das „Hochzeitszimmer“ mit Bad kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerhalb der Veranstaltungen wurde die Villa von dem Vermieter, seinen Söhnen und der Mutter, welche Eigentümerin des Hauses ist, selbst bewohnt.
Bei einer Vermietung zog der Veranstalter aus, die Söhne verblieben in der Villa und teilten sich mit dem Brautpaar Bad und Küche. Die Mutter wohnte derweil im Gartenhaus.
Doch als das Brautpaar darauf hinwies, dass sie schwul seien und dies hoffentlich kein Problem darstelle, kam die ernüchternde Antwort. „Das Haus gehört meiner Mutter und diese kann sich mit den neuen Gegebenheiten nicht so recht anfreunden“, so die Absage des Vermieters.
Das Brautpaar fühlte sich wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und verlangte 5.000 Euro Entschädigung.
Das Amtsgericht hielt dies zwar für überzogen, dennoch müsse der Veranstalter insgesamt 1.500 Euro wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsgebot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zahlen. Die Kläger seien nur wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft abgelehnt worden.
Zwar könne bei einer Vermietung auch „das Ansehen der Person des Mieters“ eine Rolle spielen. Dies sei hier aber nachrangig. Denn die Villa werde mit einer Kapazität von bis zu 150 Personen beworben. Bei solch einer Größenordnung habe der gewerbliche Vermieter keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit, welche Personen sich bei den Veranstaltungen auf seinem Grundstück befinden.
Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare liege auch nicht wegen des Bedürfnisses des Vermieters nach Schutz seiner Intimsphäre vor. Auch wenn das Schlafzimmer des Vermieters als „Hochzeitszimmer“ kostenlos zur Verfügung gestellt wird, werde damit die Intimsphäre nicht verletzt. Denn letztlich würden nur die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Alle die Intimsphäre betreffenden Gegenstände könnten zuvor aus dem Schlafzimmer entfernt werden, so die Kölner Richter.
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