VERWALTUNGSRECHT
Doppelzimmer im Pflegeheim: In Brandenburg nur noch ausnahmsweise
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Doppelzimmer sind nur ausnahmsweise zulässig © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Hintergrund: Ein Senioren-Wohnpark mit vielen Doppelzimmern
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Was die Entscheidung für Bewohner, Angehörige und Betreiber bedeutet
- Welche Fehler Betreiber vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Sind Doppelzimmer im Pflegeheim in Brandenburg verboten?
- Wann ist ein Doppelzimmer im Pflegeheim noch erlaubt?
- Gilt das auch für alte Pflegeheime?
- Können Betreiber sich auf Eigentumsschutz berufen?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
In Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg ist die Unterbringung grundsätzlich im Einzelzimmer vorgesehen. Für Bewohner geht es dabei nach der Entscheidung vor allem um den Schutz der Privat- und Intimsphäre im Alltag. Doppelzimmer sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn fachliche Gründe vorliegen. Das folgt aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsatz: Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen.
- Doppelzimmer: Sie sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn fachliche Gründe vorliegen, etwa der Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder drohende Isolation.
- Betreiberpflichten: Neue bauliche Anforderungen können Betreiber treffen, sind nach Auffassung des Gerichts aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
- Übergang: Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten wird nach der Entscheidung durch Angleichungsfristen Rechnung getragen. Nach der Verordnung darf eine solche Frist zehn Jahre nicht übersteigen und kann bei wichtigem Grund verlängert werden.
- Verfahrensstand: Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Der Hintergrund: Ein Senioren-Wohnpark mit vielen Doppelzimmern
Die klagende Betreiberin führt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark in Brandenburg. Die Einrichtung hat eine Kapazität von 117 Pflegeplätzen. Diese verteilen sich auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer.
Die Betreiberin wollte vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg festgestellt bekommen, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der Strukturqualitätsverordnung erfüllt. Diese Verordnung wurde 2010 auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassen.
Das Landesamt lehnte den Antrag ab. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus blieb erfolglos. Auch die Berufung der Betreiberin hatte keinen Erfolg.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 29. April 2026, Aktenzeichen OVG 6 B 12/25, dass Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Brandenburg grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen sind. Doppelzimmer sind danach nur ausnahmsweise zulässig.
Nach Auffassung des 6. Senats gibt die Strukturqualitätsverordnung dieses Einzelzimmergebot mit der notwendigen Bestimmtheit vor. Eine Abweichung kommt nur aus fachlichen Gründen in Betracht. Als Beispiele nennt die Pressemitteilung den Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder eine drohende Isolation. Solche Gründe lagen im Fall der Betreiberin nach den Angaben des Gerichts nicht vor.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung vor allem für Pflegeheimbetreiber, Bewohner und Angehörige in Brandenburg. Sie macht deutlich, dass Doppelzimmer nach der Strukturqualitätsverordnung nicht der grundsätzliche Regelfall sind.
Warum das Gericht so entschieden hat
Die Entscheidung stützt sich auf die Strukturqualitätsverordnung. § 8 der Verordnung regelt Wohnflächen und Ausstattung. Danach soll das unmittelbare Wohnumfeld grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig.
Das Gericht sah die Regelungen der Verordnung als mit höherrangigem Recht vereinbar an. Sie beruhen nach der Entscheidung insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz.
Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel.
Auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung beanstandete das Gericht das Einzelzimmergebot nicht. Es bewertete die Vorgaben als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Was die Entscheidung für Bewohner, Angehörige und Betreiber bedeutet
Für Bewohner und Angehörige unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung von Privat- und Intimsphäre im täglichen Leben in Pflegeeinrichtungen.
Für Betreiber bedeutet die Entscheidung: Bestehende Doppelzimmer können nicht ohne Weiteres als zulässig angesehen werden. Maßgeblich ist, ob die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind oder ob eine zulässige Ausnahme oder Abweichung vorliegt.
Die Entscheidung lässt auch erkennen, dass rechtliche oder wirtschaftliche Umsetzungsschwierigkeiten berücksichtigt werden. § 14 der Strukturqualitätsverordnung sieht Angleichungsfristen vor, wenn Einrichtungen die Anforderungen bei Inkrafttreten der Verordnung nicht erfüllen und Ausnahmen oder Abweichungen nicht statthaft sind. Die Frist darf zehn Jahre nicht übersteigen und kann bei wichtigem Grund verlängert werden.
Welche Fehler Betreiber vermeiden sollten
- Doppelzimmer nicht als Normalfall behandeln: Nach der Entscheidung sind sie in Brandenburg nur ausnahmsweise zulässig.
- Ausnahmen nicht pauschal annehmen: Fachliche Gründe müssen vorliegen, etwa ein Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder drohende Isolation.
- Übergangsfristen beachten: Rechtliche oder wirtschaftliche Umsetzungsschwierigkeiten werden nach der Entscheidung über Fristen berücksichtigt.
- Bestandsbetrieb nicht überschätzen: Dass eine Einrichtung schon lange besteht, bedeutet nach der Entscheidung nicht automatisch, dass alle Doppelzimmer die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Redaktions-Tipp
Bei Pflegeeinrichtungen in Brandenburg kommt es nach der Entscheidung besonders darauf an, ob die Unterbringung im Einzelzimmer erfolgt oder ob für ein Doppelzimmer fachliche Gründe vorliegen.
Häufige Fragen
Sind Doppelzimmer im Pflegeheim in Brandenburg verboten?
Nicht vollständig. Nach der Entscheidung sind Bewohner grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen. Doppelzimmer bleiben nur ausnahmsweise möglich, wenn fachliche Gründe vorliegen.
Wann ist ein Doppelzimmer im Pflegeheim noch erlaubt?
Das Gericht nennt fachliche Gründe. Beispiele sind der Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder eine drohende Isolation. Im entschiedenen Fall lagen solche Gründe nicht vor.
Gilt das auch für alte Pflegeheime?
Die Entscheidung betraf eine seit 1995 betriebene Einrichtung. Die Verordnung sieht für Einrichtungen, die Anforderungen nicht erfüllen, Angleichungsfristen vor. Diese können bis zu zehn Jahre betragen und bei wichtigem Grund verlängert werden.
Können Betreiber sich auf Eigentumsschutz berufen?
Das Oberverwaltungsgericht hat den Eingriff in Grundrechte der Betreiber als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen. Das Einzelzimmergebot sei auch mit Blick auf die Eigentumsgewährleistung verhältnismäßig.
Ist die Entscheidung endgültig?
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung einzulegen. Darüber würde das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsdatum: 29. April 2026
- Aktenzeichen: OVG 6 B 12/25
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2025, VG 4 K 1645/20
- Wichtige Normen: § 8 Strukturqualitätsverordnung, § 14 Strukturqualitätsverordnung, Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
- Rechtsmittel: Revision nicht zugelassen, Beschwerde gegen die Nichtzulassung möglich