Dreibeiniger Hund darf nicht ins Büro
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Arbeitsgerichte müssen teilweise kuriose Sachverhalte entscheiden. Nicht immer geht es um Kündigung, Abmahnung oder Lohnansprüche der Arbeitnehmer. Teilweise werden auch außergewöhnliche Fälle entschieden, die dennoch das Arbeitsrecht betreffen und eine gerichtliche Entscheidung erfordern.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste aktuell in einem "tierischen" Fall eine Entscheidung treffen. In einer Düsseldorfer Werbeagentur dürfen Mitarbeiter ihre Haustiere zur Arbeit mitbringen. Solches Entgegenkommen ist nicht selbstverständlich, denn dies muss auch immer der Arbeitgeber zulassen, was hier der Fall war.
Eine Mitarbeiter brachte aufgrund dessen regelmäßig ihren dreibeinigen Hund mit, der nicht nur aufgrund seiner äußerlichen Merkmale auf sich aufmerksam machte. Schon bald gingen bei der Geschäftsführung erste Beschwerden anderer Mitarbeiter über das Haustier ein. Offensichtlich fühlten sich mehrere Beschäftigte vom Hund bedrängt und wandten sich an die Geschäftsführung. Diese führte mit der Hundebesitzerin Gespräche, sogar eine Hundetrainer wurde engagiert.
Dennoch hatten die Beschwerden angehalten so dass die Geschäftsführung die Weisung erteilte, der Hund dürfe nicht mehr ins Büro mitgebracht werden. Die Besitzerin zog mit Rechtsanwalt vor das Arbeitsgericht und unterlag. In einer ausführlichen Beweisaufnahme, in der auch der Hund in Augenschein genommen wurde, stellte die Richterin fest, der Hund habe in der Vergangenheit Arbeitsabläufe gestört. Zwar sei anderen Beschäftigten auch erlaubt, Hunde mitzubringen, jedoch seien diese friedlich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten ob und wie es in diesem tierischen Fall weitergeht.
Über:
Rechtsanwalt Janus Galka, LL.M. (Eur.)
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