VERWALTUNGSRECHT
Drittes Vollgeschoss kann Baugenehmigung für zusätzliche Wohnung verhindern
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Zusätzliche Wohnung kann am Vollgeschoss scheitern © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Zusätzliche Wohnung im Mehrfamilienhaus
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Die nähere Umgebung war enger zu bestimmen
- Wohnnutzung im oberen Bereich reicht nicht automatisch
- Es ging nicht um eine bestimmte Dachform
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Darf ich ein Mehrfamilienhaus einfach um eine Wohnung erweitern?
- Warum ist die Zahl der Geschosse bei der Baugenehmigung so wichtig?
- Zählt jede Bebauung in der Nachbarschaft als Vergleich?
- Reicht es, wenn andere Häuser oben auch Wohnungen haben?
- Ist die Entscheidung noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Eine zusätzliche Wohnung im Mehrfamilienhaus kann planungsrechtlich problematisch sein, wenn das Haus von außen wie ein Gebäude mit einem weiteren Vollgeschoss wirkt. Der Beschluss zeigt: Bei einer Baugenehmigung zählt nicht nur, ob in der Umgebung ebenfalls Wohnraum im oberen Bereich vorhanden ist, sondern auch das sichtbare Maß der Bebauung.
Der Fall betrifft die Erweiterung eines bestehenden Mehrfamilienhauses um eine Wohneinheit. Praktisch relevant ist die Entscheidung, weil ein Vorhaben auch dann scheitern kann, wenn es nicht um die Art der Nutzung, sondern um die Geschosszahl und das äußere Erscheinungsbild geht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
- Die Klägerin wollte eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine weitere Wohneinheit erreichen.
- Nach der Vorinstanz fügte sich das Vorhaben wegen der von außen wahrnehmbaren Wirkung eines weiteren, also dritten Vollgeschosses, nicht in die nähere Umgebung ein.
- Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
- Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hintergrund: Zusätzliche Wohnung im Mehrfamilienhaus
Die Klägerin wollte für ein Grundstück in Y. eine Baugenehmigung erhalten. Geplant war die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine Wohneinheit.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Es hielt das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Der Grund: Das Gebäude füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret wegen der Geschosszahl, nicht in die nähere Umgebung ein.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Umgebung von zweigeschossigen Wohnhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen und Gauben geprägt. Durch die geplante weitere Wohnung im zweiten Obergeschoss des genehmigten Mehrfamilienhauses würde nach der äußeren Wahrnehmung ein weiteres und damit ein drittes Vollgeschoss entstehen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 4. Mai 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 10 A 1567/24.
Für das Zulassungsverfahren war entscheidend: Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts nicht schlüssig darlegen, dass ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sah das Gericht nicht.
Bei Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB kann nicht jede Bebauung im weiteren Umfeld als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Entscheidend ist die nähere Umgebung. Bei der Frage, welches Maß der baulichen Nutzung zulässig ist, ist der zu betrachtende Bereich nach der Entscheidung in der Regel enger zu bestimmen als bei der Frage, welchen Gebietscharakter ein Quartier hat.
Warum das Gericht so entschieden hat
Die nähere Umgebung war enger zu bestimmen
Das Verwaltungsgericht hatte die maßgebliche nähere Umgebung als Straßengeviert bestimmt, begrenzt durch die B. Straße, die C.-straße, die I.-straße und die L.-straße. Die Bebauung westlich der L.-straße wurde nicht einbezogen. Insbesondere ein Vorhaben auf einem Grundstück an der L.-straße 20/22 sollte keine prägende Wirkung haben.
Das Oberverwaltungsgericht beanstandete diese Bewertung nicht. Es verwies darauf, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung der zu betrachtende Umkreis regelmäßig enger zu ziehen ist als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Außerdem komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an.
Wohnnutzung im oberen Bereich reicht nicht automatisch
Die Klägerin verwies unter anderem darauf, dass mehrere Gebäude in der Umgebung eine Wohnnutzung im zweiten Obergeschoss aufwiesen und deshalb dreigeschossig seien. Das überzeugte das Gericht nicht.
Maßgeblich ist nach der Entscheidung nicht allein, wie ein Gebäudeteil genutzt wird. Entscheidend ist vor allem das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild des Gebäudes. Wenn ein Bauvorhaben nach außen wie ein zusätzliches Vollgeschoss wirkt, kann es sich vom prägenden Rahmen der Umgebung entfernen.
Es ging nicht um eine bestimmte Dachform
Die Klägerin wandte sich außerdem gegen eine angebliche Anknüpfung an Dachformen. Auch das half ihr nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hatte nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf eine bestimmte Dachform abgestellt. Es hatte Sattel- und Walmdächer lediglich bei der Beschreibung der vorhandenen Bebauung erwähnt.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Bei der Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses kann es nicht genügen, auf Dachgeschosse, Gauben oder Wohnungen in oberen Geschossen der Umgebung zu verweisen. Entscheidend kann sein, ob das eigene Vorhaben nach außen als zusätzliches Geschoss erscheint.
Der Unterschied ist bedeutsam: Eine zusätzliche Wohnung kann planungsrechtlich nicht nur nach ihrer Nutzung, sondern auch nach dem sichtbaren Umfang des Gebäudes zu beurteilen sein. Das betrifft insbesondere Erweiterungen, bei denen zusätzlicher Wohnraum in einem bestehenden Mehrfamilienhaus geschaffen werden soll.
Die Entscheidung zeigt auch, dass ein Berufungszulassungsantrag begründet werden muss. Wer ernstliche Zweifel an einem Urteil geltend macht, muss sich mit den tragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzen und schlüssige Gegenargumente vorbringen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf einzelne Vergleichsgebäude verweisen: Entscheidend ist, ob diese Gebäude zur rechtlich maßgeblichen näheren Umgebung gehören und tatsächlich prägend sind.
- Äußere Wirkung nicht unterschätzen: Auch wenn vorhandene Gebäude oben Wohnraum enthalten, kann die sichtbare Geschossigkeit anders bewertet werden.
- Dachausbau nicht mit Vollgeschosswirkung gleichsetzen: Ausgebaute Dachgeschosse und Gauben können anders wirken als ein zusätzlich wahrnehmbares Vollgeschoss.
- Zulassungsantrag nicht allgemein halten: Im Berufungszulassungsverfahren reichen bloße Gegenauffassungen nicht aus. Es müssen konkrete tragende Fehler aufgezeigt werden.
Redaktions-Tipp
Vor einer Erweiterung eines Wohnhauses sollte geprüft werden, welche Gebäude die nähere Umgebung prägen und wie das geplante Gebäude von außen wirken wird. Luftbilder oder entfernte Beispiele ersetzen nicht die rechtliche Einordnung des konkreten Straßengevierts.
Häufige Fragen
Darf ich ein Mehrfamilienhaus einfach um eine Wohnung erweitern?
Nicht automatisch. Eine Erweiterung kann eine Baugenehmigung erfordern und muss sich planungsrechtlich in die nähere Umgebung einfügen.
Warum ist die Zahl der Geschosse bei der Baugenehmigung so wichtig?
Die Geschosszahl gehört zum Maß der baulichen Nutzung. Wenn ein Gebäude von außen wie ein weiteres Vollgeschoss wirkt und dafür in der näheren Umgebung kein prägendes Vorbild besteht, kann das Vorhaben unzulässig sein.
Zählt jede Bebauung in der Nachbarschaft als Vergleich?
Nein. Maßgeblich ist die nähere Umgebung. Bei der Beurteilung des zulässigen Maßes der Bebauung kann dieser Bereich enger gefasst werden.
Reicht es, wenn andere Häuser oben auch Wohnungen haben?
Nicht zwingend. Nach der Entscheidung kommt es maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild an, nicht nur auf die Nutzung einzelner Geschosse.
Ist die Entscheidung noch anfechtbar?
Der Beschluss über die Ablehnung des Zulassungsantrags ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 4. Mai 2026
- Aktenzeichen: 10 A 1567/24
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht
- Rechtsgebiet: Öffentliches Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 34 Abs. 1 BauGB, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 40, 47, 52 GKG
- Rechtskraft: Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Streitwert: 10.000 Euro auch für das Zulassungsverfahren