VERWALTUNGSRECHT
Effektives Notrufsystem im Bordell ist Pflicht
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Effektives Notrufsystem im Bordell ist Pflicht © Symbolgrafik:© gunayaliyeva - stock.adobe.com
Minden (jur). Prostituierte in einem Bordell müssen bei Übergriffen durch Freier schnell Hilfe von vor Ort anwesendem Sicherheitspersonal herbeirufen können. Es reicht nicht aus, dass das Notrufsystem des Bordells eine SMS an die sich auswärts befindliche Bordellinhaberin schickt, die dann innerhalb von 20 Minuten herbeieilen kann, entschied das Verwaltungsgericht Minden in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 16. Mai 2023 (Az.: 3 L 276/23). Erforderlich für ein effektives Notrufsystem sei vielmehr, dass Prostituierte jederzeit einen Notruf an das im Bordell anwesende qualifizierte Sicherheitspersonal absetzen können.
Das Prostituiertenschutzgesetz schreibt in den „einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen“ ein „sachgerechtes Notrufsystem“ vor. Damit sollen Prostituierte insbesondere bei Übergriffen von Frauen schnelle Hilfe rufen können.
Eine Bordellinhaberin aus Herford hatte zu diesem Zweck ein Notrufsystem installiert, bei dem nach Absetzen eines internen Notrufs durch die Prostituierte die Geschäftsführung per SMS benachrichtigt wird. Bis diese dann nach rund 20 Minuten in dem Betrieb eintreffen kann, sollen in der Zwischenzeit andere Prostituierte Hilfe leisten.
Der Kreis Herford hielt dies nicht für ausreichend und verpflichtete die Bordellbetreiberin während der Öffnungszeiten mindestens eine zuverlässige Wachperson zu beschäftigen, die unverzüglich auf den Notruf reagieren kann.
Den dagegen gerichteten Eilantrag der Bordellbetreiberin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ein Notrufsystem in einem Bordell müsse im Fall eines Übergriffs „effektiven Schutz“ bieten. Dies könne regelmäßig nur durch „im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden“, die jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten haben, in denen der Sex stattfindet. Die zur Hilfe eilende Person müsse hierfür „qualifiziert“ sein. In der Regel müsse daher mindestens eine Aufsichtsperson im Bordell beschäftigt sein. Keinesfalls dürfe die Pflicht zur Hilfeleistung an andere im Betrieb anwesende Prostituierte delegiert werden, entschied das Verwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock