VERWALTUNGSRECHT
Ehemaliger Gefangener darf Wert seiner Arbeit erfahren
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Minden (jur). Ehemalige Strafgefangene können Auskunft darüber verlangen, wie viel die Justizvollzugsanstalt (JVA) an ihrer für private Unternehmen ausgeführte Arbeit verdient hat. Der Auskunftsanspruch ist vom Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gedeckt, entschied das Verwaltungsgericht Minden in einem am Mittwoch, 19. August 201 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 7 K 226/13).
Hintergrund des Rechtsstreits war die Vereinbarung einer JVA mit verschiedenen privaten Unternehmen über den Einsatz von Strafgefangenen als Arbeitskräfte. Dafür, dass die Häftlinge Arbeiten für Firmen ausführten, erhielt die JVA eine Vergütung. Diese orientierte sich an den geltenden Tarifverträgen.
Die Gefangenen bekamen jedoch für ihre Arbeit eine eigene Vergütung nach den Vorschriften des NRW-Strafvollzugsgesetzes. Durchschnittlich beläuft sich diese Vergütung bei einem Acht-Stunden-Tag auf 260 Euro monatlich.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein ehemaliger Strafgefangener, während seiner Haft in der JVA Arbeiten für zwei private Unternehmen geleistet. Vom Land NRW wollte er nun wissen, in welcher Höhe die Firmen seine Arbeit vergütet haben.
Das Land verweigerte den Auskunftsanspruch.
Doch das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 5. August 2015 klar, dass öffentliche Belange dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegenstehen. Das Land sei zur Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet. Mit der Übermittlung der gewünschten Informationen würden auch keine „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen offenbart“, so die Mindener Richter.
Denn das von den Unternehmen an die JVA gezahlte Arbeitsentgelt orientiere sich nach Angaben des Landes an den geltenden Tarifverträgen. Ein Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Firmen könne daher nicht begründet werden.
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