EU-RECHT
Einer Zigarettenschachtel ähnliches Bild immer mit Warnhinweisen
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Warnhinweis auf Zigarettenschachtel. © Blende11.photo - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Ausgabeautomaten für Zigarettenpackungen an Supermarktkassen müssen bei der Abbildung der Schachteln auch die gesetzlich vorgeschriebenen Schockfotos und gesundheitsbezogenen Warnhinweise enthalten. Auf die Warnhinweise kann nur dann verzichtet werden, wenn der Automat keine ähnlich aussehenden Zigarettenschachteln zeigt, urteilte am Donnerstag, 26. Oktober 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 176/19). Die in dem Automaten bereitgehaltenen Schachteln dürfen danach aber vollständig verborgen bleiben.
Damit gab der BGH der Unterlassungsklage des Vereins Pro Rauchfrei gegen den Betreiber zweier Supermärkte in München teilweise statt. Wegen des Jugendschutzes verkaufte dieser Zigaretten mittels Ausgabeautomaten an der Kasse. Nach Freigabe des Automaten durch Kassiererin oder Kassierer wurden die Schachteln auf Knopfdruck direkt auf das Kassenband befördert. Zur Auswahl waren nicht die Schachteln selbst zu sehen, sondern Abbildungen, die wie die jeweilige Zigarettenschachtel gestaltet waren, allerdings ohne „Schockfotos“ und Warnhinweise.
Nach EU-Recht dürfen die Warnhinweise beim Verkauf nicht „verdeckt“ werden. Der BGH hatte gleich zweimal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, was dies für die Ausgabeautomaten an den Supermarktkassen bedeutet. Nach den Antworten aus Luxemburg (zuletzt Urteil vom 9. März 2023, Az.: C-356/22; JurAgentur-Meldung vom Folgetag) hat der BGH nun abschließend über den Streit entschieden.
Danach dürfen die ganzen Schachteln in dem Ausgabeautomat unsichtbar verschwinden. Auch Schockbilder und Warnhinweise müssen dann nicht sichtbar sein. Denn diese würden dann nicht unzulässig „verdeckt“, so der BGH.
Allerdings müssten auf dem Automaten die Warnhinweise gezeigt werden, wenn für die Beschriftung der Auswahltasten Abbildungen verwendet werden, die in ihrer Aufmachung einer Zigarettenschachtel ähneln. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte dies nicht nur, wenn naturgetreue Abbildungen der Zigarettenschachteln verwendet werden, sondern bereits dann, „wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert“. Denn von einer solchen Abbildung gehe „ein vergleichbarer Kaufimpuls aus“, argumentierte der BGH.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock