ERBSCHAFTSTEUERRECHT
Eingetragene Lebenspartnerschaft im spanischen Recht und Erbschaftsteuer
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Neben der Ehe („matrimonio“) können nach dem Recht der meisten spanischen autonomen Gemeinschaften zwei nicht verheiratete Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts eine auf Dauer angelegte faktische Partnerschaft („Pareja de hecho“) in ein Register eintragen lassen. Im Erbschaftsteuerrecht der autonomen Gemeinschaften werden die Partner Eheleuten gleich gestellt. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner nicht in der schlechten Steuerklasse erbt, sondern in der besten. Die Anwendung des Erbschaftsteuerrecht einer autonomen Gemeinschaft setzt immer voraus, dass ein Bezug zu der Autonomen Gemeinschaft besteht und der Begünstigte (Erbe) seinen dauerhaften Aufenthalt (Residencia) in Spanien hat. Zur Vermeidung der Erbschaftsteuer ist die Registrierung daher nur sinnvoll, wenn die Partner beide dauerhaft in Spanien leben.