INTERNETRECHT
Einwilligung zum Newsletter-Erhalt gilt nicht unbegrenzt
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Einwilligung zum Newsletter-Erhalt gilt nicht unbegrenzt © Symbolgrafik:© tadamichi - stock.adobe.com
München (jur). Eine ursprünglich erteilte Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung in Form eines Newsletters muss nicht immer und ewig gelten. Hat der Abonnent eines Golf-Newsletters seit vier Jahren seinen Account bei dem Anbieter nicht mehr genutzt und auch keine E-Mails mehr erhalten, ist bei einer erneuten Newsletter-Zusendung hierfür eine erneute Einwilligung des Empfängers nötig, entschied das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Februar 2023 (Az.: 161 C 12736/22).
Der Kläger war Mitglied eines Golf-Clubs. Er abonnierte am 11. August 2015 den kostenlosen Newsletter der golf.de-Internetseite. Dieser umfasste Informationen zum Golfsport wie etwa zur Ausrüstung oder auch zu Golfplätzen, aber auch Werbeangebote für Golf-Reisen.
Als der Golfer im Dezember 2017 aus seinem Golf-Club austrat, erhielt er keine Newsletter mehr. Auch seinen Account auf der golf.de-Webseite nutzte er nicht mehr.
Als dann die golf.de-Seite Ende 2021 ein neues Layout erhielt, bekam der Kläger wieder den Newsletter zugesandt. Auf Nachfrage teilte der Newsletter-Anbieter pauschal mit, dass eine Einwilligung ja erteilt worden sei.
Doch der Empfänger fühlte sich von der Newsletter-Werbung belästigt und klagte auf Unterlassung.
Das Amtsgericht gab ihm recht. Nach dem Gesetz stelle eine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung eine „unzumutbare Belästigung“ dar. Allerdings sei es in der Rechtsprechung umstritten, wie lange eine einmal erteilte Einwilligung zur E-Mail-Werbung gilt.
Hier sei die ursprüngliche Einwilligung zum Erhalt des Newsletters „angesichts der Umstände des Einzelfalls infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam, befand das Amtsgericht. Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1. Februar 2018 sich gegen das Erlöschen einer Einwilligung mit Zeitablauf gewendet (Az.: III ZR 196/17). Der BGH habe dies aber nur auf einen Zeitraum von zwei Jahren bezogen. In diesem überschaubaren Zeitraum sei bei einem Verbraucher von seinem fortbestehenden Interesse an Information auszugehen.
Im aktuellen Fall habe der Kläger aber seit vier Jahren keine Newsletter mehr erhalten und auch nicht seinen Account der golf.de-Seite genutzt. Der Austritt des Klägers aus seinem Golf-Club sei dem Newsletter-Versender ebenfalls bekannt gewesen. Daher durfte der Webseiten-Betreiber nicht mehr davon ausgehen, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung zum Erhalt des Newsletters noch gilt. Er hätte vielmehr nachfragen müssen, ob die Einwilligung noch fortbesteht, urteilte das Amtsgericht.