URHEBERRECHT
Eltern müssen bei illegalen Musikdownloads konkrete Angaben machen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
München (jur). Verweigern erwachsene Kinder die Aussage zu begangenen illegalen Musik-Downloads, müssen unter Umständen die Eltern haften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eltern den Namen des Kindes kennen, welches die Urheberrechtsverletzung begangen hat, diesen aber nicht preisgeben wollen, urteilte am Donnerstag, 14. Januar 2016, das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 29 U 2593/15). Das Gericht verurteilte damit ein Münchener Ehepaar zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnkosten in Höhe von 3.544 Euro.
Stein des Anstoßes war das Musik-Album „Loud“ der US-amerikanischen Sängerin Rihanna. Von dem Internetanschluss des Münchener Ehepaares wurden die elf Songs des Albums über eine Internettauschbörse illegal heruntergeladen und gleichzeitig anderen Personen zum Download angeboten.
Die Vorliebe für Rihanna blieb nicht unbemerkt. Der Musik-CD-Hersteller Universal Music, der die Rechte an dem Album hat, verlangte von dem Ehepaar für die begangene Urheberrechtsverletzung Schadenersatz und die Erstattung der Abmahnkosten.
Das Ehepaar entgegnete, dass sie das Rihanna-Album nicht über die Internettauschbörse heruntergeladen haben. Eines ihrer drei erwachsenen und im selben Haushalt lebenden Kinder habe dies mit seinem eigenen PC über eine WLAN-Verbindung getan. Welches Kind genau wollten sie aber nicht sagen.
Vor dem Landgericht München I verweigerten die befragten Kinder die Aussage. Damit gelte die Vermutung, dass die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind, urteilte das Landgericht. Sie müssten daher Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von 3.544 Euro zahlen.
Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Grundsätzlich gelte, dass der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung nachweisen muss. Dies sei hier mit der entsprechenden Nennung der IP-Adresse des Internetanschlusses des Ehepaares geschehen. Danach bestehe die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die illegalen Downloads verantwortlich ist.
Um diese Vermutung zu entkräften, müsse der Anschlussinhaber konkrete Angaben machen, wer für die Urheberrechtsverletzung infrage komme. Hier hätten die Eltern ihnen zufolge sogar gewusst, welches Kind die Rihanna-Musikstücke über die Internettauschbörse heruntergeladen und angeboten hat.
Die Eltern seien daher verpflichtet gewesen, konkrete Angaben über die Urheberrechtsverletzung zu machen. Sie könnten sich nicht auf den im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie berufen. Dieses Grundrecht werde nicht schrankenlos gewährt. Denn auf der anderen Seite könne auch Universal Music auf den Schutz seines Eigentumsgrundrechts pochen.
Da die Kinder die Aussage vor Gericht verweigert hatten, gelte weiter die Vermutung, dass die Eltern als Anschlussinhaber für die Downloads verantwortlich sind, so das OLG. Das Verfahren wäre aber wohl anders ausgegangen, wenn die Kinder bestätigt hätten, dass eines von ihnen und nicht ihre Eltern für die illegalen Musikdownloads verantwortlich war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte am 8. Januar 2014 zwar bereits entschieden, dass volljährige Kinder für illegale Downloads grundsätzlich selbst haften müssen und nicht ihre Eltern (Az.: I ZR 169/12; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Weder müsse der Internet-Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass seine erwachsenen Kinder über rechtswidrige Downloads in Internet-Tauschbörsen belehren, noch diese überwachen.
Allerdings müssten Eltern Angaben dazu machen, wer außer ihnen Zugriff auf den Internetanschluss hatte und daher „als Täter der Rechtsverletzung“ in Betracht kommt. „Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet“, heißt es in einem der Leitsätze des BGH-Urteils.
Etwas anders verhält es sich bei minderjährigen Kindern. Haben die Eltern nach einem BGH-Urteil vom 15. November 2012 ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit des sogenannten Filesharings belehrt und haben sie keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Kind nicht an ein entsprechendes Verbot hält, müssen die Eltern bei einem Verstoß auch nicht haften (Az.: I ZR 74/12; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Im jetzt vom OLG München entschiedenen Fall wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage