ADOPTIONSRECHT
Embryonenspende rechtmäßig!
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Wegweisendes Urteil in Augsburg im Streit um Embryonenspende in Deutschland.
Das Landgericht Augsburg sprach vergangene Woche die Verantwortlichen eines Netzwerks für Embryonenspenden in zweiter Instanz frei (Urteil vom 13.12.2018). Die Rechtslage ist kompliziert, die Begründung der Richter wechselhaft. Und wann ist eine Eizelle überhaupt befruchtet? Dabei bleibt die Embryonenspende in Deutschland weiter eine rechtliche Grauzone, die viele Gerichte beschäftigt. So auch im vorliegenden Fall.
Verein wegen Missbrauchs angeklagt
Das 2013 von zwei Ärzten, einer Juristin und dem Gründer geschaffene „Netzwerk Embryonenspende“ ist ein gemeinnütziger Verein und eine bundesweite Anlaufstelle für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch. Nach Angaben des Netzwerks sind durch seine Arbeit bereits 25 Kinder zur Welt gekommen, mehr als 200 Paare stünden auf der Warteliste. Der Anwalt der Angeklagten betont die altruistischen und unentgeltlichen Motive des Vereins. Für die Empfängereltern falle lediglich eine Vermittlungsgebühr von 50 Euro an, bei erfolgreicher Schwangerschaft steige diese Gebühr auf 100 Euro an.
Verklagt wurde das Netzwerk dennoch, wegen missbräuchlicher Anwendung von Fortpflanzungstechniken. Die Angeklagten hatten im vergangenen Jahr Einspruch gegen die Strafbefehle eingelegt, die Geldstrafen von 40 bis 70 Tagessätzen vorsahen. Anschließend kam es zu einem Prozess, der wohl über die Grenzen der Region hinaus Beachtung fand. Dass das jetzt vorliegende Urteil in der letzten Instanz angegriffen wird, bleibt nicht auszuschließen.
Die legalen Wege beim Kinderwunsch
Für Paare, die auf natürlichem Wege kein Kind bekommen können, ist in Deutschland nur die Samenspende erlaubt. Einer Frau dürfen im Rahmen der künstlichen Befruchtung zwar eigene Eizellen wieder eingesetzt werden. Wenn eine Frau also selbst keine Eizellen produzieren kann, ist eine Spende fremder (unbefruchteter) Eizellen nicht möglich. Ärzte, die dies trotzdem tun, machen sich strafbar. Den Frauen bleibt allein der Weg ins Ausland – in vielen europäischen Ländern ist die Eizellenspende nämlich legal.
Unklar ist allerdings die deutsche Rechtslage zur Embryonenspende. Begrifflich spricht man vom Embryo, wenn die Eizelle und das Spermium verschmolzen sind. Wenn nun eine Frau in Deutschland ihre eigenen Eizellen legal künstlich befruchten lässt, werden in der Regel mehrere Eizellen zur Sicherheit befruchtet und eingefroren. Der genetischen Mutter steht es dann frei, diese aufzubewahren oder aber zu spenden. Denn für solche Embryonen, die nicht in der Absicht kreiert wurden, gespendet zu werden, lässt das deutsche Recht eine Lücke offen.
Ein bisschen schwanger?
Bei einer solchen Spende wird dann das hier angeklagte "Netzwerk Embryonenspende" aktiv. Dieses vermittelt anonym Spender- und Empfängerpaar. Handelt es sich um bereits verschmolzene Zellkerne, sprich Embryonen, ist die Spende zumindest nicht verboten. Das Problem: Oft haben Eltern imprägnierte Eizellen einfrieren lassen, nicht verschmolzene Zellkerne also. So auch im vorliegenden Fall. Deren Weitergabe ist aber problematisch, weil es sich begrifflich noch um Eizellen handelt.
Das Landgericht Augsburg musste daher entscheiden, ob die Eizellen im eingefrorenen Zustand schon als befruchtet bewertet werden können oder nicht. Befürworter der Embryonenspende argumentieren: Nicht einmal 24 Stunden, nachdem die imprägnierten Eizellen auftauen, verschmelzen die Kerne und es entsteht auch rechtlich gesehen Leben, das als schützenswert gilt. Auch die Anwälte der Angeklagten waren der Meinung, „ein bisschen schwanger“ gäbe es nicht. Gegner argumentieren, dass eine Verschmelzung technisch eben noch nicht stattgefunden hat.
Wichtiges Urteil mit Breitenwirkung
Der Richter sprach die Angeklagten nun in einem wegweisenden Urteil frei. Im vorliegenden Fall sei von befruchteten Eizellen auszugehen und eine Strafbarkeit daher nicht gegeben. Laut Embryonenschutzgesetz sei nur die Weitergabe von unbefruchteten Eizellen verboten. Für das Gericht war der Unterschied zwischen dem medizinischen und dem juristischen Begriff von Befruchtung entscheidend.
Der Freispruch unterschied sich deutlich von dem des Amtsrichters. In der ersten Instanz hatte das Gericht noch grundsätzlich angenommen, dass das Tun der Angeklagten im Prinzip schon strafbar sei. Die Vereinsvorstände hätten dies nach einer umfassenden Rechtsberatung vorab aber nicht wissen können - Juristen sprechen in einem solchen Fall von einem „Verbotsirrtum“, der zum Freispruch führt.
Alle Beteiligten und das Gericht sprachen sich schließlich für eine Aktualisierung des Gesetzes aus. Hinter dem Prozess steht laut Verteidigung ein juristisches Problem: Die Gesetzgebung hänge zwischen Bund- und Länderebene fest. Weil die Spende von imprägnierten Eizellen potentiell strafbar sein könnte, werden derzeit nur bereits befruchtete Eizellen zwischen Spendern und Empfängern vermittelt, nicht aber imprägnierte. Dadurch bleiben bis heute viele Eltern mit Kinderwunsch leider auf der Strecke. Wahrscheinlicher ist wohl, dass die oberste Rechtsprechung bald zu entscheiden hat, was eigentlich politisch geklärt und gesetzlich geregelt werden sollte.