BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Empfehlungen von Kapitalanlagenvermittler müssen Kundenbedürfnissen entsprechen
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Der Vermittler von Kapitalanlagen darf nur den Bedürfnissen des Kunden entsprechende Anlagen empfehlen und ist an die von seinen Mitarbeitern abgegebenen unrichtigen Erklärungen gebunden
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu
befassen:
Der Kläger und seine Ehefrau wollten den Erlös aus einem Immobilienverkauf gewinnbringend anlegen. Die Beklagte vermittelte den Eheleuten 1997 und dem klagenden Ehemann 1998 Beteiligungen an einem Unternehmen, das sich mit der Produktion und Vermarktung internationaler Filmprojekte befasst. Der Kläger verlangt die vollständige Rückzahlung der geleisteten Kapitalanlage abzüglich der in den Jahren 1999 – 2001 erfolgten Ausschüttungen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat ihr stattgegeben und unter anderem ausgeführt:
Die Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, ihre Kunden über die in Betracht kommenden Kapitalanlagen fachkundig zu beraten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Denn ein wesentlicher Aspekt des empfohlenen Medienfonds sei die Risikoreduzierung durch Steuerersparnis bei eventuellen Verlusten gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten – was bekannt gewesen sei – nicht über nennenswerte regelmäßige Einkünfte verfügt, so dass die Steuerersparnis nur untergeordnete
Bedeutung gehabt habe. Die anlässlich des Beratungsgesprächs gemachte Zusage, das eingezahlte Kapital fließe nach 18 Monaten zurück, sei nicht eingehalten worden, ebenso wie die als „Weihnachtsgeschenk“ bezeichnete Information, der Rückfluss von 77,3 % des Zeichnungskapitals sei durch internationale Versicherungen abgedeckt. Zwar hätten dem Kläger nach sorgfältigem Studium des überreichten schriftlichen Materials, das von den mündlichen Erklärungen teilweise abgewichen sei, Bedenken gegen die allzu positive Darstellung der Berater kommen können. Er habe aber auf die Richtigkeit der abgegebenen mündlichen Erklärungen vertrauen dürfen.
(Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember
2001 – 8 U 6/01 -)