ARBEITSRECHT
Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
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Mitbestimmung bei Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle zu unterziehen. Die Anweisung betrifft das betriebliche Verhalten der entsandten Kundendienstmitarbeiter und ist daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Außerdem handelt es sich um die nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats steht nicht entgegen, dass das Zugangskontrollsystem im Kundenbetrieb eingerichtet ist. Zwar hat der Arbeitgeber auf die dortigen Verhältnisse keinen unmittelbaren Einfluss. Er gibt aber den entsandten Arbeitnehmern die mitbestimmungspflichtigen Anweisungen. Daher ist zwischen ihm und dem Betriebsrat zu vereinbaren, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer der Zugangskontrolle in einem fremden Betrieb unterworfen werden. Der Arbeitgeber muss bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden dafür sorgen, dass die mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Individualrechtliche Rechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer bleiben hiervon unberührt.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab deshalb dem Antrag eines Betriebsrats statt, wonach der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle Arbeitnehmer bei einer Kundenfirma nicht einsetzen darf, soweit von ihnen verlangt wird, Fingerabdrücke in einem Fingerprint-Scanner zu hinterlegen, der im Kundenbetrieb in einer "Personenvereinzelungsanlage" (Zugangsschleuse) eingerichtet ist. Bereits das Arbeitsgericht hatte dem Antrag des Betriebsrats entsprochen; das Landesarbeitsgericht hatte ihn dagegen abgewiesen.
BAG Beschluss vom 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 -
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 5 TaBV 83/02 -