Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer
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Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht
zur Entscheidung angenommen, die die Gewerbesteuerpflicht Selbständiger
betreffen.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 460/93 ist selbständiger
Dispacheur, jener im Verfahren 2 BvR 1488/93 selbständiger
Rundfunkbeauftragter. Beide hatten sich vor den Fachgerichten erfolglos
gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer gewehrt.
In den Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden
verweist die Kammer auf die Senatsentscheidung vom 25. Oktober 1977
(BVerfG 46, 224). Die Verfassungsbeschwerden geben keine Veranlassung,
für die betroffenen Jahre 1978 bis 1987 von den grundsätzlichen
Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in dieser
Entscheidung abzuweichen. Dies gilt auch für die im einzelnen in der
Senatsentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach die
Lastenverursachung des Betriebes im Einzelfall nicht zur Voraussetzung
und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden kann, weil
ihr Ausmaß einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist. Auch die
jeweilige Kapitalausstattung ist für die Einordnung einer Tätigkeit als
freiberuflich oder gewerblich nicht von ausschlaggebender Bedeutung,
wie der Senat festgestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführer im einzelnen ihre Zuordnung zur Gruppe der
Gewerbesteuerpflichtigen angreifen, handelt sich um Fragen des
einfachen Rechts, deren Würdigung den Fachgerichten obliegt.
BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 2001 - Az. 2 BvR 460/93, 2 BvR 1488/93 -