AUSLäNDERRECHT
Erklärung zur Kostenübernahme von Flüchtlingen ist bindend
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Leipzig (jur). Erklären sich Menschen aus humanitären Gründen zur Übernahme aller Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen bereit, gilt diese Verpflichtung auch noch nach deren Anerkennung als Flüchtling. Denn es kommt nicht auf den Aufenthaltstitel, sondern vielmehr auf den Aufenthaltszweck an, wie humanitäre Gründe, urteilte am Montag, 30. Januar 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 10.16). Von dieser Entscheidung sind alle betroffen, die bis August 2016 eine entsprechende Haftung eingegangen sind.
Im konkreten Fall hatte ein in Deutschland lebender Syrer sich wegen des Bürgerkriegs um seine Verwandten in Syrien gesorgt. Damit seine Nichte, ihr Ehemann und ihr Kind nach Deutschland reisen und in Sicherheit gebracht werden können, unterschrieb er eine formularmäßige Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebensunterhaltskosten „bis zur Beendigung des Aufenthalts ... oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“.
Die Verwandten reisten daraufhin im Juni 2014 mit Visum in Deutschland ein und erhielten eine Aufenthaltserlaubnis. Im Dezember 2014 wurden sie als Flüchtlinge anerkannt.
Vom 11. Februar bis 31. August 2015 musste jedoch das Jobcenter für die syrische Familie Hartz-IV-Leistungen aufbringen, insgesamt 8.832 Euro. Die Behörde forderte das Geld wegen der Verpflichtungserklärung zurück. Da der Syrer starb, sollten nun seine Erben haften.
Diese meinten, dass sie die Lebensunterhaltskosten nicht zahlen müssen. Denn die Verwandten seien ja mittlerweile als Flüchtlinge anerkannt.
Doch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Kläger zur Zahlung.
Eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift gelte zwar erst seit August 2016 und sei hier daher noch nicht anwendbar. Danach besteht bei einer entsprechenden Erklärung eine Haftung für einen Zeitraum von fünf Jahren für sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Ausländer aufgebracht werden. Die Haftung endet auch nicht „durch Erteilung eines Aufenthaltstitels“ aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Doch auch nach den alten Vorschriften bestehe die Haftung für die syrische Familie weiter fort, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Denn mit der Anerkennung als Flüchtlinge habe sich der in der Erklärung angegebene „Aufenthaltszweck“ nicht geändert. Die Flüchtlinge seien immer noch aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland, auch wenn sie nun mit der Anerkennung einen anderen Aufenthaltstitel haben. Die Haftung ende bei einem anderen Aufenthaltszweck, beispielsweise wenn die Flüchtlinge in Deutschland einem Studium nachgehen.
Hier sei die Erstattungsforderung des Jobcenters auch nicht unverhältnismäßig und könne daher auch nicht deshalb verweigert werden.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage