VERWALTUNGSRECHT
„Ermessenseinbürgerung“ nur mit ausreichendem Einkommen
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Leipzig (jur). Ausländer ohne festen Anspruch auf eine Einbürgerung können nur dann trotzdem eingebürgert werden, wenn sie den Lebensunterhalt ihrer gesamten Familie sichern können. Das schließt auch Unterhaltsberechtigte ein, die sich nicht in Deutschland aufhalten, urteilte am Donnerstag, 28. Mai 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 23.14).
Voraussetzung für eine Einbürgerung ist in der Regel, dass sich Ausländer acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht danach dann, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht.
Sind die Voraussetzungen einer „Anspruchseinbürgerung“ nicht erfüllt, ist auch eine „Ermessenseinbürgerung“ möglich. Bedingung ist unter anderem, dass der Antragsteller den Lebensunterhalt seiner Angehörigen sichern kann.
Im Streitfall hatte 2009 ein damals 37-jähriger staatenloser Palästinenser in Bayern die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Er lebt seit 1992 in Deutschland und ist seit 2003 mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt.
Die Ausländerbehörde lehnte eine „Ermessenseinbürgerung“ ab. Der Palästinenser könne nicht für seine fünfköpfige Familie aufkommen. Mit seiner Klage machte der Mann geltend, es seien nur Angehörige zu berücksichtigen, die bereits in Deutschland leben oder jedenfalls den Zuzug konkret planen.
Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nun widersprochen. „Die Ermessenseinbürgerung stellt erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers“, betonten die Leipziger Richter. Das Gesetz solle hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. „Es erfordert solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlangt.“ Dieses „Lebensunterhaltssicherungserfordernis“ sei im Staatsangehörigkeitsgesetz umfassend und ohne Einschränkung auf Angehörige in Deutschland formuliert.
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