AUSLäNDERRECHT
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Kind eines Deutschen angenommene Ausländerin mit der Adoption zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern die Adoption schon vor Eintritt der Volljährigkeit beantragt worden ist.
Die Klägerin, eine bahamaische Staatsangehörige, wurde im März 1977 in Hamburg geboren. Der Stiefvater beantragte im September 1993 die Annahme der Klägerin als Kind. Im August 1994 teilte das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht mit, eine abschließende Stellungnahme zur Adoption sei nicht möglich, da sich die Klägerin überwiegend auf den Bahamas aufhalte. Sie spreche sehr gut Deutsch und fühle sich auch als Deutsche. Im Dezember 1994 verfügte der Vormundschaftsrichter das Weglegen der Verfahrensakte.
Im Juli 1995 beantragten der Stiefvater und die inzwischen volljährige Klägerin unter Bezugnahme auf das erste Verfahren erneut die Adoption. Diesem Antrag gab das Vormundschaftsgericht statt; die Adoption wurde im März 1996 rechtswirksam. Im Juli 1996 beantragte die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin durch die Adoption nicht deutsche Staatsangehörige geworden sei. Maßgeblich sei allein der zuletzt gestellte Antrag auf Adoption als Volljährige. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises verpflichtet. Auf die Berufung der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts korrigiert und die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wieder hergestellt. Die Klägerin ist nach § 6 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Adoption im März 1996 automatisch, nämlich kraft Gesetzes, deutsche Staatsangehörige geworden. Nach dieser Vorschrift erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung. Entscheidend ist auf den ersten Adoptionsantrag von 1993 abzustellen, der weder zurückgenommen noch vom Vormundschaftsgericht abgelehnt wurde. Der Umstand, dass die Vormundschaftsgerichte bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres während eines noch laufenden Annahmeverfahrens einen neuen Antrag auf Volljährigenadoption verlangen und das weitere Verfahren mit neuem Aktenzeichen durchführen, steht dem Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes nicht entgegen. Das Gesetz will vielmehr im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption gerade diejenigen begünstigen, deren Adoption als Minderjährige noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt worden ist. Für eine manipulative oder missbräuchliche Verfahrensgestaltung, welcher das Oberverwaltungsgericht mit einer betont engen Auslegung des Gesetzes hat vorbeugen wollen, bestehen im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte.
BVerwG 1 C 20.02 – Urteil vom 14. Oktober 2003