EUROPARECHT
EU-Stellenausschreibungen sind in 23 Sprachen zu veröffentlichen
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Luxemburg (jur). Die Europäische Union muss Stellenausschreibungen künftig in allen 23 EU-Sprachen veröffentlichen. Der Schriftverkehr mit den Stellenbewerbern, Zulassungstests und Auswahlprüfungen darf nicht auf nur drei Sprachen beschränkt werden, urteilte am Dienstag, 27. November 2012, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C 566/10 P). Andernfalls würden Bewerber, die nicht – wie bisher vorgeschrieben – englisch, französisch oder deutsch sprechen, wegen ihrer Sprache diskriminiert.
Bislang haben die Europäische Union und ihre Organe im Amtsblatt Stellenausschreibungen nur in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht, in den anderen Sprachen gab es nur kurze Hinweise. Außerdem wurde für die Auswahlprüfungen verlangt, dass die Stellenbewerber neben einer gründlichen Kenntnis einer der 23 EU-Amtssprachen auch ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache als Zweitsprache besitzen. Die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen und deren Ablauf erfolgten ebenfalls in einer dieser drei Sprachen.
Dagegen hatte Italien geklagt. Das Verfahren benachteilige Stellenbewerber aus anderen EU-Ländern wegen ihrer Sprache.
Dem stimmte auch der EuGH zu. Stellenausschreibungen der EU und deren Organe müssten daher vollständig in allen 23 Amtssprachen übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden, zumal die Publikation sowieso in allen Sprachen erscheine. Es stelle eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn Stellenbewerber, die nicht Englisch, Französisch oder Deutsch als Muttersprache haben, die Stellenausschreibung gerade in diesen Sprachen lesen und verstehen müssten.
Zwar könne das Auswahlverfahren in einer zweiten Sprache durchgeführt werden, so die Luxemburger Richter. Allerdings müssten die EU-Organe die Auswahl dieser begünstigten Sprachen plausibel begründen. Dies sei bislang aber nicht geschehen.
Um die besten Bewerber für einen EU-Job in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität ausfindig machen zu können, gab der EuGH die Richtung nun vor. Stellenbewerber könnten „ihre Auswahlprüfungen in ihrer Muttersprache oder in der zweiten Sprache, die sie am Besten beherrschen, absolvieren“, so das Gericht. Die allgemeinen Stellenausschreibungen in nur drei Sprachen erklärte der Gerichtshof für nichtig. Bewerber, die sich den bisherigen Auswahlverfahren unterzogen haben, könnten jedoch für sich Vertrauensschutz geltend machen.
Quelle: ©www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage