EU-RECHT
EuG billigt allgemeine Corona-Beihilfen im Jahr 2021
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Luxemburg (jur). Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat am Mittwoch, 21. Dezember 2022, die deutschen Corona-Beihilfen im Jahr 2021 gebilligt; ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege nicht vor (Az.: T-260/21 und T-306/21). Nach einem weiteren Urteil hat Deutschland die Lockdown-Beihilfen für 2021 fehlerhaft angemeldet, streng genommen sind die Auszahlungen daher rechtswidrig erfolgt (Az.: T-525/21). Ob die Lockdown-Beihilfen von der EU-Kommission rückwirkend neu genehmigt werden können, blieb offen.
Wie alle Beihilfen musste Deutschland auch die Hilfen für Unternehmen in der Corona-Pandemie bei der EU-Kommission anmelden, damit diese prüfen kann, ob sie mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Die EU-Kommission hatte beide Beihilfen in der angemeldeten Form gebilligt.
Die Lockdown-Beihilfe wurde gewährt, wenn die untersagte Tätigkeit mindestens 80 Prozent des Unternehmensumsatzes betraf und der Gesamtumsatz um mindestens 30 Prozent eingebrochen ist. Der Bekleidungshändler Breuninger mit Hauptsitz in Stuttgart hatte diese zweite Voraussetzung nicht erfüllt und sie daher mit seiner Klage als unzulässig angegriffen.
Hierzu stellte das EuG nun fest, dass Deutschland die Voraussetzung eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent der EU-Kommission gar nicht gemeldet habe. Die Klage gegen die Genehmigung der EU-Kommission gehe daher ins Leere und sei unzulässig. Breuninger könne sich insoweit an die deutschen Gerichte wenden. Ob Deutschland die unterschlagene Voraussetzung nachmelden und die EU-Kommission sie dann auch rückwirkend genehmigen kann, blieb offen.
Das 30-Prozent-Kriterium galt auch bei den allgemeinen Corona-Beihilfen. Hier war es von Deutschland angemeldet und von der EU-Kommission gebilligt worden. Auch hiergegen klagte Breuninger, gemeinsam mit dem Strumpfhersteller Falke aus Schmallenberg im nordrhein-westfälischen Hochsauerlandkreis.
Diese Klagen wies das EuG nun ab. Zwar führe die Voraussetzung eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent zu einer Ungleichbehandlung: Unternehmen, die ausschließlich in einem stark von der Coronapandemie beeinträchtigten Bereich tätig sind, hätten eher Zugang zu den Beihilfen als Unternehmen mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen, hier insbesondere der Onlinehandel.
Dennoch sei das Kriterium zulässig gewesen, urteilte das EuG. Denn die deutschen Beihilfen hätten das Ziel verfolgt, die Existenzfähigkeit der von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Zudem habe diese Einschränkung auch der Finanzierbarkeit der Beihilfen gedient.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock