ERBSCHAFTSTEUERRECHT
EuGH: § 13 a Abs. 1 und 2 (Betriebsvermögen) a.F. (bis 2007) verstößt nicht gegen europäisches Rech
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Der EuGH hat am 19.07.2012 in der Rechtssache C 31/11 entschieden:
Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.
Der vollständige Text ist hier abbrufbar:
http://www.wf-frank.com/news/single/article/eugh-13-a-abs-1-und-2-betriebsvermoegen-in-der-bis-2007-gueltigen-fassung-verstoesst-nicht-ge.html
Anmerkung:
Enttäuschend. Nun ist wohl auch nicht damit zu rechnen, dass der EuGH § 16 (2) ErbStG kassiert. Siehe hierzu FG Düsseldorf vom 2.4.2012:
http://www.wf-frank.com/news/single/article/fg-duesseldorf-16-2-erbstg-mit-eu-recht-vereinbar-1320.html