URHEBERRECHT
EuGH: Möglichkeit des Haftungsausschlusses bei Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hatte sich mit einer Vorlagefrage des Landgerichtes München zur Auslegung der Vorschriften des Unionsrechtes über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu beschäftigen. Die Richter stellten dabei klar, dass bei einer Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing allein die Behauptung, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, keinen generellen Haftungsausschluss begründen könne.
Verlagshaus fühlt sich in Urheberrechten verletzt
Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH vom 18.10.2018 (Az.: C-149/17) war eine Klage des deutschen Verlagshauses Bastei Lübbe. Das Verlagshaus war gegen den Beklagten wegen Urheberrechtverletzungen vorgegangen und forderte von ihm Schadensersatz. Urheberrechtliche geschützte Werke waren in einer Internettauschbörse zum illegalen Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte verwies darauf, dass neben ihm auch noch andere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen könnten und er die Verletzung nicht begangen habe. Das Landgericht München bat in der Folge den EuGH um Stellungnahme zum Unionsrecht über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
Behauptung allein reicht nicht
Der EuGH stellte fest, dass in einer solchen Konstellation zwei unterschiedliche Grundrechte betroffen seien. Auf der einen Seite stehe das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beklagten. Auf der anderen Seite aber auch der mit dem Urheberrecht verbundene Rechtsschutz für das geistige Eigentum des Klägers.
Ein Gleichgewicht beider Interessen könne dann nicht hergestellt werden, wenn der Schutz der Familie vorbehaltlos gegenüber dem Urheberrecht gewährt werde. Daher entschied der EuGH, dass allein durch die Benennung anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugriff auf den betroffenen Internetanschluss haben, kein Ausschluss der Haftung eintreten könne. Dies allein würde den Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen zu sehr einschränken und den Gerichten zudem die Möglichkeit nehmen, zu ermitteln, ob und wer die Urheberrechtsverletzungen verübt habe. Allein die Behauptung, die Verletzung könnte auch durch andere im Haus lebende Personen stattgefunden haben, soll als Entlastung also nicht ausreichen.
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