ARBEITSRECHT
EuGH sichert Strafen bei illegaler Beschäftigung von EU-Ausländern
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Luxemburg (jur). Bei einer illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten sollen die Arbeitgeber auf jeden Fall mit Sanktionen belegt werden. Sind die nationalen Sanktionsregelungen unverhältnismäßig hart, können sich Unternehmen nicht auf deren Unanwendbarkeit berufen, urteilte am Dienstag, 8. März 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-205/20). Danach können und sollen die nationalen Gerichte die Sanktionen lediglich auf ein angemessenes Maß abmildern.
Im Streitfall konnte ein slowakisches Unternehmen für zahlreiche an ein Unternehmen in Österreich verliehene Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsnachweise vorlegen. Der slowakische Arbeitgeber behauptete, diese nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt, sondern vernichtet zu haben.
Die zuständige österreichische Behörde verhängte ein Bußgeld von 54.000 Euro. Dagegen klagte die slowakische Firma. Das Gericht in Österreich befand, die Sanktion sei unangemessen hart. Beim EuGH fragte es daher an, ob die Sanktionsvorschriften unangewendet bleiben müssen.
Dies hat der EuGH nun verneint. Zwar müssten die nationalen Sanktionen in solchen Fällen verhältnismäßig sein. Ob dies der Fall ist, müssten die nationalen Gerichte prüfen.
Dabei führe eine Unverhältnismäßigkeit aber nicht dazu, dass die Sanktionen ganz wegfallen. Die nationalen, hier österreichischen Gerichte, müssten die Vorschriften nur insoweit unangewendet lassen, „als dies erforderlich ist, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen“.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit liege darin nicht. Schließlich falle die Strafe dann ja geringer aus als angedroht. Da je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Sanktionen möglich sind, sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock