ARBEITSRECHT
EuGH stärkt Selbstständige in anderen EU-Ländern
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Luxemburg (jur). Selbstständige in anderen EU-Ländern bleiben dort auch dann aufenthaltsberechtigt, wenn ihnen nach mehr als einjähriger Tätigkeit die Aufträge ausgehen. Ihnen „bleibt die Eigenschaft eines Selbständigen und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat erhalten“, urteilte am 20. Dezember 2017 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines rumänischen Stuckateurs in Irland (Az.: C-442/16).
Der Rumäne hatte von 2008 bis 2012 als selbstständiger Stuckateur in Irland gearbeitet. Regelmäßig hatte er seine Steuern und Sozialabgaben bezahlt. Wegen der rückläufigen Konjunktur gingen ihm 2012 die Aufträge aus. Er musste seine Tätigkeit einstellen und beantragte den irischen „Zuschuss für Arbeitssuchende“.
Die irischen Behörden lehnten dies ab. Mit der Aufgabe seiner Tätigkeit habe er die Eigenschaft als Selbstständiger verloren. Er könne sich daher nicht mehr auf die Freizügigkeit berufen und halte sich demnach rechtswidrig in Irland auf.
Erwerbstätigeneigenschaft bleibt erhalten
Dem hat der EuGH nun widersprochen. Nach der EU-Freizügigkeitsrichtlinie bleibe die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn ein EU-Ausländer „nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ in „unfreiwillige Arbeitslosigkeit“ gerate.
Die Annahme der irischen Behörden, dies gelte nur für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, lasse sich aus der Richtlinie nicht klar entnehmen. Zwar sei dies in einem Teil der verschiedenen Sprachfassungen so formuliert, in anderen aber nicht.
Stärkung der Freizügigkeit von EU-Bürger
Nach den Zielen der Richtlinie sei hier die weite Auslegung zutreffend. Denn die Richtlinie wolle die Freizügigkeit der EU-Bürger insgesamt stärken, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen würde zudem auch eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung bedeuten. Denn Selbstständige würden dann auch nach längerer Tätigkeit so behandelt wie EU-Ausländer, die erstmals eine Beschäftigung in ihrem Gastland suchen und daher dort noch nie Steuern und Sozialbeiträge gezahlt haben.
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