MEDIENRECHT
Facebook löscht verleumderischen Beitrag nicht – wie kann man trotzdem eine Löschung erreichen?
Autor: Christian Radermacher - Rechtsanwalt
zuletzt bearbeitet am:
Wer einen beleidigenden oder verleumderischen Facebook-Beitrag meldet, erwartet häufig, dass die Plattform ihn kurzfristig entfernt.
Stattdessen erhalten Betroffene nicht selten die Nachricht, der Inhalt verstoße nicht gegen die Facebook-Standards.
Doch diese Entscheidung ist rechtlich nicht das letzte Wort.
Facebook-Regeln sind kein Ersatz für das Persönlichkeitsrecht
Ob ein Beitrag rechtswidrig ist, richtet sich nicht allein nach den internen Moderationsregeln von Meta.
Unwahre Tatsachenbehauptungen können insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Entscheidend ist zunächst, ob tatsächlich eine überprüfbare Behauptung oder lediglich eine Wertung vorliegt.
Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Sie im Rechtstipp der KANZLEI 441 zu Falschbehauptungen und ehrverletzenden Aussagen im Internet.
Eine qualifizierte Beanstandung kann entscheidend sein
Ein Klick auf „Beitrag melden“ enthält häufig nur wenige Informationen.
Für eine rechtliche Beanstandung sollte Facebook möglichst konkret mitgeteilt werden:
- wo sich der Beitrag befindet,
- welcher Wortlaut beanstandet wird,
- welcher Tatsachenkern enthalten ist,
- weshalb die Behauptung falsch sein soll,
- welche Belege dies gegebenenfalls zeigen.
Der DSA sieht für Hostingdienste ein spezielles Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte vor.
Gegen den Verfasser oder gegen Facebook?
Gegen den ursprünglichen Verfasser können insbesondere Unterlassungsansprüche bestehen.
Daneben kann ein Vorgehen gegen Facebook relevant werden, wenn die Plattform trotz ausreichender Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt nicht angemessen reagiert.
Hier kommt es stark darauf an, wie eindeutig die Rechtsverletzung ist und welche Informationen Facebook zuvor erhalten hat.
Beweise vollständig dokumentieren
Vor einer erneuten Meldung oder anwaltlichen Beanstandung sollten Betroffene den Beitrag vollständig sichern.
Dazu gehören insbesondere URL, Profil, Datum, Kommentare, Teilungen und die Kommunikation mit der Plattform.
Wenn es schnell gehen muss
Bei einer laufenden erheblichen Rufschädigung kann auch eine einstweilige Verfügung zu prüfen sein.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag der KANZLEI 441 zur einstweiligen Verfügung im Medienrecht.
Fazit
Die Aussage Facebooks, ein Post verstoße nicht gegen die Gemeinschaftsstandards, entscheidet nicht abschließend über die Rechtswidrigkeit.
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH und Rechtsanwalt Christian Radermacher vertreten Betroffene bundesweit bei Falschbehauptungen, Verleumdungen und anderen Social-Media-Rechtsverletzungen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im aktuellen Blogbeitrag der KANZLEI 441.
#Facebook #Falschbehauptung #Verleumdung #Persönlichkeitsrecht #SocialMediaRecht #Löschung #Unterlassung #Medienrecht #KANZLEI441