KüNDIGUNGSSCHUTZRECHT
Fachanwalt Arbeitsrecht: Kündigungen des Cockpit-Personals Air Berlin unwirksam
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19) sind Kündigungen des Cockpitpersonals der Air Berlin, aufgrund fehlerhafter Massenentlassungsanzeige, unwirksam.
Solche Fehler ereignen sich im Bereich der Massenentlassungsanzeige regelmäßig. Will ein Arbeitgeber einen bestimmten Schwellenwert von Mitarbeitern entlassen, so muss er gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zuvor eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit erstatten. Ab welcher Anzahl von Mitarbeitern und Kündigungen eine solche Massenentlassungsanzeige zu stellen ist, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung. Werden etwa in einem Betrieb mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern, mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen, so ist entsprechend Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Massenentlassungsrichtlinie nachgekommen.
Auch in den Fällen von Air Berlin ist Massenentlassungsanzeige erstattet worden. Allerdings wurde hier der Begriff des Betriebes im Sinne von § 17 KSchG falsch angewandt. Die Folge war, dass die Massenentlassungsanzeige zwar erfolgte, jedoch für den falschen Betrieb. In Folge führte dies zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.
Konkret hatte Air Berlin die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord gestellt. Tatsächlich hätte jedoch die Anzeige der Massenentlassung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf erstattet werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hielt in seiner Entscheidung fest, dass nicht nur der Betriebsbegriff verkannt worden sei, sondern auch nicht die erforderlichen Angaben im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG erfolgten.
Sind mehrere Arbeitnehmer von einer Entlassung betroffen, so sind die strengen Anforderungen, welche mittlerweile von der Rechtsprechung an die Massenentlassungsanzeige gestellt werden, immer zu prüfen. Fehler hier haben große wirtschaftliche Folgen. Einige Gesichtspunkte der Massenentlassungsanzeige liegen bei dem Europäischen Gerichtshof. Von daher kann nur die dringende Empfehlung gegeben werden, in solchen Fällen immer einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Die Kosten eines formalen Fehlers, alleine unter Berücksichtigung der verschobenen Kündigungsfrist, können enorme Ausmaße annehmen, die es zu vermeiden gilt.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter