VERKEHRSRECHT
Fahren mit dem Fahrrad oder E-Scooter darf nicht verboten werden
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Fahren mit dem Fahrrad oder E-Scooter darf nicht verboten werden © Symbolgrafik:© Drobot Dean - stock.adobe.com
München (jur). Auch nach mehrfachen Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht das Fahren mit E-Scootern, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten. Für solch ein Verbot fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem am Montag, 19. Juni 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 11 BV 22.1234). Die Münchener Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Dem aus dem Raum Kaufbeuren stammenden Kläger wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto die Fahrerlaubnis entzogen. Einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kam er nicht nach.
Im April 2021 geriet der Mann mit einem fahrerlaubnisfreien dreirädrigen Mofa erneut in eine Verkehrskontrolle. Die Polizei stellte bei ihm 1,24 Promille fest. Die Fahrerlaubnisbehörde wollte nun wissen, ob der Kläger mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen überhaupt sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Aufforderung, eine MPU durchführen zu lassen, lehnte der Kläger jedoch ab.
Daraufhin wurde ihm auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt. Radfahren ohne Hilfsmotor durfte er aber noch, da damit keine Verstöße bekanntgeworden waren.
Der VGH urteilte am 17. April 2023, dass eine Fahrerlaubnisbehörde das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht verbieten darf. Dazu zählten etwa Fahrräder, E-Scooter oder wie hier ein fahrerlaubnisfreies dreirädriges Mofa. Solch ein Fahrverbot sei ein schwerer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die grundrechtlich geschützte Mobilität. Es brauche daher für solch ein Verbot eine gesetzliche Grundlage.
Die maßgebliche Fahrerlaubnisverordnung lege aber gar nicht fest, wann jemand zum Führen solcher Fahrzeuge nicht geeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Die Maßstäbe, die für ein Verbot für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen gelten, könnten wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials nicht auf Fahrräder oder vergleichbare Fahrzeuge übertragen werden. Wegen des Fehlens rechtlicher Maßstäbe könne es zu unverhältnismäßigen Verboten kommen, so der VGH.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock