VERKEHRSRECHT
Fahrerflucht, Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen – Kavaliersdelikt oder ein Fall für die Strafverteidigung?
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
„Nichts wie weg!"
Immer mehr Kraftfahrer entfernen sich im Anschluss an einen Unfall nach einer zu kurzen Wartezeit zu Fuß oder mit ihrem Fahrzeug vom Unfallort. Die Beweggründe sind vielfältig: Alkohol- oder Medikamentenkonsum, Angst vor Unannehmlichkeiten, Verlust des Schadensfreiheitsrabatts der Haftpflichtversicherung, Ärger mit dem Fahrzeughalter, negative berufliche Konsequenzen, Bekanntwerden mit wem man im Auto unterwegs war und so weiter. Das Gesetz dagegen ist einzigartig: Nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft! Nach § 69 und § 69a StGB kann zusätzlich noch der Führerschein bis zu fünf Jahre entzogen werden.
Im Folgenden sind die Fragen dargestellt, mit denen man als Rechtsanwalt konfrontiert wird.
„Was ist überhaupt ein Unfall?"
Entgegen der Auffassung vieler Autofahrer liegt ein „Unfall" im Sinne des Strafgesetzbuches bereits vor, wenn beispielsweise bei einem anderen Fahrzeug oder gar einem Baum ein Schaden von ein paar Euro verursacht wird.
„Wie lange muss ich am Unfallort warten?"
Das Gesetz schreibt dem Autofahrer vor, eine „angemessene" Zeit zu warten. Welche konkrete Wartezeit sich hieraus ergibt, hängt von dem Umständen des Einzelfalls ab. Die Gerichte verlangen von den Unfallverursachern je nach Einzelfall Wartezeiten zwischen 20 und 60 Minuten. Während dieser Zeitspanne sollte man die Unfallstelle auch nicht mal eben „kurz" verlassen, um etwa Kugelschreiber und Papier zu holen, es sei denn, der Geschädigte ist damit einverstanden.
„Muss ich auch warten, wenn ich nicht schuld bin?"
Ob man an einem Unfall Schuld ist oder nicht, spielt keine Rolle!
„Was ist zu tun, nachdem man gewartet hat?"
Hat man am Unfallort lange genug gewartet, sollte man am besten sofort die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen und den Unfall melden.
„Reicht es aus, einen Zettel zu hinterlassen?"
Es reicht nicht aus, eine Nachricht am Unfallort (z.B. Zettel an der Windschutzscheibe) zu hinterlassen!
„Welche Angaben muss ich machen, wenn die Polizei kommt?"
Erscheint die Polizei oder der Geschädigte am Unfallort, ist man nur verpflichtet Angaben zu seiner Person zu machen und zu sagen, dass man „an dem Unfall beteilgt sein kann". Sein Fahrzeug muss man jedoch solange an der Unfallstelle lassen, bis die Polizei oder der Geschädigte es auf Schäden untersuchen konnten.
„Was ist, wenn ich sage, ich habe den Unfall nicht bemerkt?"
Behauptet ein Unfallbeteiligter gegen den wegen Unfallflucht ermittelt wird, er habe den Unfall nicht bemerkt, wird die Justiz einen Sachverständigen mit der Klärung der Frage beauftragen, ob der konkrete Unfall zu bemerken war oder nicht. In den meisten Fällen gehen diese Gutachten - die dazu noch sehr teuer sind - zu Lasten der Autofahrer aus.
Behauptet ein Kraftfahrer, er „nichts bemerkt", läuft er darüber hinaus auch noch Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht an die Fahrerlaubnisbehörde schickt zwecks Begutachtung der Fahrtauglichkeit durch eine sogenannte „amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung" (= MPU bzw. „Idiotentest").