VERSICHERUNGSRECHT
Falsche Angaben lassen Versicherungsschutz für Oldtimer entfallen
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Macht ein Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles falsche Angaben zum gezahlten Kaufpreis für einen Oldtimer, verliert er seinen Versicherungsschutz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Ein Mann aus dem nördlichen Ruhrgebiet erwarb 1990 in den USA für 9.000 US $ einen Oldtimer vom Typ Porsche 356 B Cabriolet. Er ließ das Fahrzeug aufwändig restaurieren. Das Fahrzeug wurde im September 1998 zugelassen. Bei Abschluss der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wurde das Cabriolet von einem Gutachter auf einen Wert von rund 60.000 € geschätzt. Zwei Jahre nach der Zulassung meldete der Versicherungsnehmer das Auto als gestohlen. Gegenüber seiner Versicherung gab der Versicherte schriftlich und mündlich an, das Fahrzeug für 40.000 US $ gekauft zu haben. Die Versicherung versagte ihm daraufhin wegen falscher Angaben zum gezahlten Kaufpreis den Versicherungsschutz.
Der Prozess um die Zahlung der Versicherungssumme von rund 60.000 € wurde jetzt in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Versicherung entschieden. Die Versicherung sei wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht von ihrer Zahlungsverpflichtung frei geworden. Bei Eintritt des Versicherungsfalles sei der Kläger verpflichtet gewesen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte. Er habe die Frage nach dem von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis objektiv falsch beantwortet, da er das Fahrzeug für 9.000 US $ und nicht für 40.000 US $ erworben habe. Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis sei auch in der Oldtimerversicherung relevant. Zwar bestehe bei der Oldtimerversicherung die Besonderheit, dass die Vorlage eines Wertgutachtens verlangt werde, auf dessen Grundlage die Prämie berechnet werde. Das bedeute jedoch nicht, dass der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wert im Sinne einer Taxe als Entschädigung fest vereinbart sei. Entschädigt werde nach der Bedingung im Versicherungsvertrag der Marktwert am Schadenstag, der von einem Sachverständigen neu festgesetzt werde. Bei der Schätzung des Marktwertes eines Oldtimers spiele der für das gebrauchte Fahrzeug gezahlte Preis auch dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug nach dem Kauf aufwändig und mit erheblichen Kosten restauriert worden sei. Denn der entrichtete Kaufpreis lasse Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand das Fahrzeug sich vor der Restaurierung befunden habe. Der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile sei von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert eines Oldtimers. Der gezahlte Kaufpreis könne dafür ein Hinweis sein.
(OLG Hamm Urteil vom 25.10.2002 - 20 U 38/02)