IMMOBILIENRECHT
Falsche Miteintragung des Ehegatten im Grundbuch in Spanien
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Als Experte für deutsch-spanisches Immobilien- und Erbrecht werde ich immer wieder gefragt, was zu tun ist, wenn ein Ehegatten im Grundbuch mit eingetragen ist, obwohl nur ein Ehegatte die Immobilie erwerben sollte. Der Beitrag zeigt auf, wie es zu eine solchen versehentlichen Eintragung kommen kann und was zur Korrektur zu veranlassen ist.
Da Hintergrund für die "fehlerhafte" Miteintragung des Ehegatten in der Regel der Güterstand der Eheleute ist, soll vorab geklärt werden,
- welches Güterrecht bei Deutschen mit Vermögen in Spanien gilt und
- ob nach dem Güterrecht gemeinsames Vermögen gebildet wird.
Anwendbares Güterrecht
Aus deutscher Sicht unterliegen die Fragen des Ehegüterrechts (z.B. wem gehört eine Immobilie, die zu Ehezeiten erworben wird?) in erster Linie dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei Eheschließung angehörten (gemeinsames Heimatrecht), Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es weder auf den Wohnsitz noch auf die Belegenheit der (ehelichen) Güter an.
Beispiel: A und B, beide deutsche Staatsangehörige, heiraten in Spanien. Später erwirbt A (allein) eine Wohnung auf Ibiza. Ob die Wohnung gemeinschaftliches Ehegut von Gesetzes wegen wird und B somit (obwohl sie nicht mit unterzeichnet hat und nichts gezahlt hat) mitberechtigt ist, regelt sich nach deutschem Recht.
Da auch Spanien in erster Linie an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpft (Art. 9 Ziff. 2 CC) ist bei deutschen Staatsangehörigen regelmäßig von deutschen Güterrecht auszugehen.
Deutsches Güterrecht
Ist auf das Ehegüterrecht deutsches Recht anzuwenden, ist im nächsten Schritt zu klären, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren. Nach deutschem Recht leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, § 1363 BGB.
Bei Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Beispiel: Im obigen Beispiel ist B daher nicht etwa Miteigentümerin der Wohnung.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird erst (i.d.R. in Geld) ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, § 1363 BGB (Regelungen hierzu werden i.d.R. in Ehescheidungsvereinbarungen getroffen).
Hinweis: Daneben gibt es die Wahlgüterstande der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, welche hier nicht dargestellt werden. Fragen Sie uns, was in diesem Fall gilt!
Spanisches Güterrecht
Ist auf das Ehegüterrecht (gemein-) spanisches Recht anzuwenden und haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, sind die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft („sociedad de gananciales“) verheiratet. Danach steht jedem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu (Art. 1344 CC).
Beispiel: Waren die Eheleute im obigen Beispielsfalls Spanier, wäre die Wohnung gemeinsames eheliches Vermögen (wenn A nicht nachweist, dass er den Kaufpreis aus Vorbehaltsgut erbracht hat).
Gründe für die Miteintragung des Ehegatten ins spanische Grundbuch
Beim Erwerb einer Immobilie in Spanien wird in der Regel nicht der Nachweis des Güterstands verlangt. Der Notar fragt zwar nach dem Güterstand, überprüft diese Angaben aber nicht. Der Notar kann sich sogar darauf beschränken, im Kaufvertrag zu vermerken, dass der Erwerber verheiratet ist und die Eheleute im "Ehegüterstand ausländischen Rechts" verheiratet sind, vgl. Art. 59 i.V.m. Art. 92 der spanischen Grundbuchverordnung.
Nicht selten wird allerdings - auch bei Anwendbarkeit des deutschen gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft - im spanischen Grundbuch eingetragen, dass die Ehegatten im Güterstand der "gananciales" verheiratet sind. Grund hierfür sind entweder Unkenntnis des Notars oder - häufiger - Übersetzungsfehler.
Verkauf einer Immobilie bei Miteintragung des Ehegatten
Wurde im Kaufvertrag und in der Folge auch im Grundbuch vermerkt, dass die Eheleute im "Güterstand ausländischen Rechts" verheiratet waren, kann ein Verkauf natürlich unproblematisch mit Zustimmung des Ehegatten erfolgen.
Leben die Ehegatten allerdings getrennt oder in Scheidung, wird der "fehlerhaft" oder ungenau mit eingetragene Ehegatte die "fehlerhafte" bzw. ungenaue Eintragung aber oft als Druckmittel verwenden und seine Zustimmung von einem Entgegenkommen abhängig machen. Daher werden wir immer wieder gefragt, ob auch ein Verkauf ohne die Zustimmung des Ehegatten möglich ist.
Wurde in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung eine Regelung getroffen, ist dies mehr oder weniger unproblematisch. Nach unserer Erfahrung fehlt es aber oft an einer ausdrücklichen Regelung. In diesem Fall besteht unter Umständen die Möglichkeit durch ein anwaltliches Gutachten zu den Rechten des Ehegatten nach deutschem Recht gegenüber dem Grundbuchführer den Nachweis zu führen, dass die Zustimmung des anderen Ehegatte nicht erforderlich ist.
Hinweis: Da es auch nach deutschem Recht Ehegatten nicht in jeder Situation frei über ihr Vermögen verfügen können, ist hierbei Fingerspitzengefühl angezeigt.
Lässt sich der Grundbuchführer nicht überzeugen, ist ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar.